§ 8 – Leistungen bei Verpflichtung Dritter
ASYLBLG · Asylbewerberleistungsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 13.02.2014 – 1 C 4/13
Die Erstattungspflicht aus einer Verpflichtungserklärung gemäß § 68 AufenthG (juris: AufenthG 2004) umfasst auch Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die der Ausländer während eines Asylverfahrens bezogen hat. Das gilt auch dann, wenn das Asylverfahren mit Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft endet. Die Flüchtlingsanerkennung begründet auch keinen atypischen Fall, der die Heranziehung des Garantiegebers nur im Wege einer Ermessensentscheidung ermöglichen würde.
- BSG, Beschl. v. 26.10.2010 – B 8 AY 1/09 RECLI:DE:BSG:2010:261010BB8AY109R0
Macht eine öffentliche Stelle einen Erstattungsanspruch wegen aufgewandter öffentlicher Mittel gegen denjenigen geltend, der sich gegenüber der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, so ist für die Klage hiergegen der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
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