§ 9 – Verhältnis zu anderen Vorschriften
ASYLBLG · Asylbewerberleistungsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BSG, Urt. v. 24.06.2021 – B 7 AY 1/20 RECLI:DE:BSG:2021:240621UB7AY120R0
Zu den Leistungen, die Analogleistungsberechtigten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls gewährt werden können, gehört die Blindenhilfe.
- BSG, Urt. v. 24.06.2021 – B 7 AY 2/20 RECLI:DE:BSG:2021:240621UB7AY220R0
1. Die Erbringung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) im Wege eines Überprüfungsverfahrens setzt für Anträge seit dem 1.4.2011 keine ununterbrochen bestehende Bedürftigkeit mehr voraus (Abgrenzung zu BSG vom 29.9.2009 - B 8 SO 16/08 R = BSGE 104, 213 = SozR 4-1300 § 44 Nr 20). 2. Ein fortbestehender tatsächlicher Aufenthalt im Inland ist nicht Voraussetzung für einen Anspruch auf Nachzahlung vorenthaltener Leistungen nach dem AsylbLG.
- BSG, Beschl. v. 16.01.2019 – B 7 AY 2/17 RECLI:DE:BSG:2019:160119BB7AY217R0
- BSG, Urt. v. 25.10.2018 – B 7 AY 1/18 RECLI:DE:BSG:2018:251018UB7AY118R0
Die Berücksichtigung eines Mehrbedarfs wegen Alleinerziehung als pauschalierte Leistung scheidet für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die Grundleistungen beziehen, aus.
- BFH, Beschl. v. 05.06.2014 – VI R 15/12
1. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (§ 2 AsylbLG i.V.m. § 28 SGB XII) sind bedarfsabhängige Leistungen für den notwendigen Lebensunterhalt von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern sowie ihnen gleichgestellten ausländischen Staatsangehörigen und damit dem Kindergeld gleichartige und nachrangige Leistungen . 2. Hat ein Sozialhilfeträger Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (§ 2 AsylbLG i.V.m. § 28 SGB XII) für Eltern und Kinder erbracht, die in einem Haushalt zusammenleben und eine Bedarfsgemeinschaft bilden, so steht ihm ein Anspruch auf Erstattung des nachträglich festgesetzten Kindergeldes zu .
- BSG, Urt. v. 30.10.2013 – B 7 AY 7/12 RECLI:DE:BSG:2013:301013UB7AY712R0
Eine Beschränkung der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (juris: AsylbLG) auf das im Einzelfall unabweisbar Gebotene kann nicht darauf gestützt werden, dass sich ein Leistungsberechtigter, der die Bundesrepublik Deutschland nicht verlassen will, weigert, bei der für ihn zuständigen Botschaft eine Erklärung zu unterschreiben, er wolle freiwillig in sein Heimatland zurückkehren (sog "Ehrenerklärung").
- BSG, Urt. v. 26.06.2013 – B 7 AY 6/12 RECLI:DE:BSG:2013:260613UB7AY612R0
Im Verfahren zur Überprüfung bestandskräftiger, rechtswidriger, nicht begünstigender Verwaltungsakte sind Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in entsprechender Anwendung der Regelungen des SGB 12 rückwirkend längstens für einen Zeitraum bis zu einem Jahr zu erbringen, wenn der Antrag auf Rücknahme nach dem 31.3.2011 gestellt wurde.
- BSG, Urt. v. 26.06.2013 – B 7 AY 3/12 RECLI:DE:BSG:2013:260613UB7AY312R0
- BSG, Urt. v. 20.12.2012 – B 7 AY 1/11 RECLI:DE:BSG:2012:201212UB7AY111R0
1. Im Anwendungsbereich des AsylbLG wird - anders als im Sozialhilferecht - pauschaliertes Pflegegeld nicht gezahlt. 2. Als sonstige Leistung zur Sicherung der Gesundheit kommen Geldleistungen für Pflege anstelle der vorgesehenen Sachleistungen nur in Betracht, wenn Dritten gegenüber wegen der erbrachten Pflegeleistungen finanzielle Verpflichtungen bestehen.
- BSG, Urt. v. 20.12.2012 – B 7 AY 4/11 RECLI:DE:BSG:2012:201212UB7AY411R0
Der Umstand, dass das Asylbewerberleistungsgesetz Grundleistungen in Form von Geldleistungen in verfassungswidrig zu geringer Höhe vorsieht, rechtfertigt für Zeiten vor 2011 keine Ausnahme von der Regel, dass im Zugunstenverfahren gegen bestandskräftige Verwaltungsakte Leistungen nur dann zu erbringen sind, wenn die Bedürftigkeit nicht zwischenzeitlich entfallen ist.
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