§ 9 – Verhältnis zu anderen Vorschriften

ASYLBLG · Asylbewerberleistungsgesetz

(1)Leistungsberechtigte erhalten keine Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder vergleichbaren Landesgesetzen.
(2)Leistungen anderer, besonders Unterhaltspflichtiger, der Träger von Sozialleistungen oder der Länder im Rahmen ihrer Pflicht nach § 44 Abs. 1 des Asylgesetzes werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(3)Die §§ 60 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch über die Mitwirkung des Leistungsberechtigten sind entsprechend anzuwenden. Als Mitwirkung im Sinne des § 60 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt auch, dass Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz als Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 7 beantragen oder beziehen, auf Verlangen der zuständigen Leistungsbehörde die Abnahme ihrer Fingerabdrücke zu dulden haben, wenn dies nach § 11 Absatz 3a zur Prüfung ihrer Identität erforderlich ist.
(4)Folgende Bestimmungen des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden: 1.die §§ 44 bis 50 über die Rücknahme, den Widerruf und die Aufhebung eines Verwaltungsakts sowie über die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen,
2.der § 99 über die Auskunftspflicht von Angehörigen, Unterhaltspflichtigen oder sonstigen Personen und
3.die §§ 102 bis 114 über Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander.
§ 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass 1.rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
(5)Die §§ 117 und 118 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie die auf Grund des § 120 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder des § 117 des Bundessozialhilfegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind entsprechend anzuwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BSG, Urt. v. 24.06.2021 – B 7 AY 1/20 RECLI:DE:BSG:2021:240621UB7AY120R0

    Zu den Leistungen, die Analogleistungsberechtigten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls gewährt werden können, gehört die Blindenhilfe.

  • BSG, Urt. v. 24.06.2021 – B 7 AY 2/20 RECLI:DE:BSG:2021:240621UB7AY220R0

    1. Die Erbringung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) im Wege eines Überprüfungsverfahrens setzt für Anträge seit dem 1.4.2011 keine ununterbrochen bestehende Bedürftigkeit mehr voraus (Abgrenzung zu BSG vom 29.9.2009 - B 8 SO 16/08 R = BSGE 104, 213 = SozR 4-1300 § 44 Nr 20). 2. Ein fortbestehender tatsächlicher Aufenthalt im Inland ist nicht Voraussetzung für einen Anspruch auf Nachzahlung vorenthaltener Leistungen nach dem AsylbLG.

  • BSG, Beschl. v. 16.01.2019 – B 7 AY 2/17 RECLI:DE:BSG:2019:160119BB7AY217R0
  • BSG, Urt. v. 25.10.2018 – B 7 AY 1/18 RECLI:DE:BSG:2018:251018UB7AY118R0

    Die Berücksichtigung eines Mehrbedarfs wegen Alleinerziehung als pauschalierte Leistung scheidet für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die Grundleistungen beziehen, aus.

  • BFH, Beschl. v. 05.06.2014 – VI R 15/12

    1. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (§ 2 AsylbLG i.V.m. § 28 SGB XII) sind bedarfsabhängige Leistungen für den notwendigen Lebensunterhalt von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern sowie ihnen gleichgestellten ausländischen Staatsangehörigen und damit dem Kindergeld gleichartige und nachrangige Leistungen . 2. Hat ein Sozialhilfeträger Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (§ 2 AsylbLG i.V.m. § 28 SGB XII) für Eltern und Kinder erbracht, die in einem Haushalt zusammenleben und eine Bedarfsgemeinschaft bilden, so steht ihm ein Anspruch auf Erstattung des nachträglich festgesetzten Kindergeldes zu .

  • BSG, Urt. v. 30.10.2013 – B 7 AY 7/12 RECLI:DE:BSG:2013:301013UB7AY712R0

    Eine Beschränkung der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (juris: AsylbLG) auf das im Einzelfall unabweisbar Gebotene kann nicht darauf gestützt werden, dass sich ein Leistungsberechtigter, der die Bundesrepublik Deutschland nicht verlassen will, weigert, bei der für ihn zuständigen Botschaft eine Erklärung zu unterschreiben, er wolle freiwillig in sein Heimatland zurückkehren (sog "Ehrenerklärung").

  • BSG, Urt. v. 26.06.2013 – B 7 AY 6/12 RECLI:DE:BSG:2013:260613UB7AY612R0

    Im Verfahren zur Überprüfung bestandskräftiger, rechtswidriger, nicht begünstigender Verwaltungsakte sind Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in entsprechender Anwendung der Regelungen des SGB 12 rückwirkend längstens für einen Zeitraum bis zu einem Jahr zu erbringen, wenn der Antrag auf Rücknahme nach dem 31.3.2011 gestellt wurde.

  • BSG, Urt. v. 26.06.2013 – B 7 AY 3/12 RECLI:DE:BSG:2013:260613UB7AY312R0
  • BSG, Urt. v. 20.12.2012 – B 7 AY 1/11 RECLI:DE:BSG:2012:201212UB7AY111R0

    1. Im Anwendungsbereich des AsylbLG wird - anders als im Sozialhilferecht - pauschaliertes Pflegegeld nicht gezahlt. 2. Als sonstige Leistung zur Sicherung der Gesundheit kommen Geldleistungen für Pflege anstelle der vorgesehenen Sachleistungen nur in Betracht, wenn Dritten gegenüber wegen der erbrachten Pflegeleistungen finanzielle Verpflichtungen bestehen.

  • BSG, Urt. v. 20.12.2012 – B 7 AY 4/11 RECLI:DE:BSG:2012:201212UB7AY411R0

    Der Umstand, dass das Asylbewerberleistungsgesetz Grundleistungen in Form von Geldleistungen in verfassungswidrig zu geringer Höhe vorsieht, rechtfertigt für Zeiten vor 2011 keine Ausnahme von der Regel, dass im Zugunstenverfahren gegen bestandskräftige Verwaltungsakte Leistungen nur dann zu erbringen sind, wenn die Bedürftigkeit nicht zwischenzeitlich entfallen ist.

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 9 ASYLBLG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 9 ASYLBLG direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.