§ 3e – Interner Schutz
ASYLG · Asylgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 05.08.2024 – 6 A 62/21.A
- Gaza: Subsidiärer Schutz für palästinensischen Volkszugehörigen aus dem Gazastreifen 1. Tatsachenfragen zu durch Zeitablauf überholten tatsächlichen Verhältnissen sind im Interesse der Rechtsprechungseinheit grundsätzlich nicht mehr klärungsbedürftig. 2. Die Frage, ob die Auseinandersetzungen zwischen den im Gazastreifen agierenden gewaltbereiten Gruppen und den israelischen Streitkräften die Voraussetzungen eines bewaffneten Konflikts im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsyIG erfüllen, der jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit aussetzt, ist infolge der Geschehnisse im Gazastreifen seit dem 7. Oktober 2023 nicht mehr klärungsbedürftig, sondern zu bejahen (wie OVG LSA, Beschl. v. 20. November 2023 - 3 L 82/23.Z -). 3. Die Frage, ob innerhalb des Gazastreifens interne Schutzmöglichkeiten im Sinne des § 3e AsylG, insbesondere im Landesinneren bestehen, ist infolge der Geschehnisse im Gazastreifen seit dem 7. Oktober 2023 nicht mehr klärungsbedürftig, sondern zu verneinen (wie OVG LSA, Beschl. v. 20. November 2023 - 3 L 82/23.Z -).
Gaza: Subsidiärer Schutz für palästinensischen Volkszugehörigen aus dem Gazastreifen 1. Tatsachenfragen zu durch Zeitablauf überholten tatsächlichen Verhältnissen sind im Interesse der Rechtsprechungseinheit grundsätzlich nicht mehr klärungsbedürftig. 2. Die Frage, ob die Auseinandersetzungen zwischen den im Gazastreifen agierenden gewaltbereiten Gruppen und den israelischen Streitkräften die Voraussetzungen eines bewaffneten Konflikts im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsyIG erfüllen, der jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit aussetzt, ist infolge der Geschehnisse im Gazastreifen seit dem 7. Oktober 2023 nicht mehr klärungsbedürftig, sondern zu bejahen (wie OVG LSA, Beschl. v. 20. November 2023 - 3 L 82/23.Z -). 3. Die Frage, ob innerhalb des Gazastreifens interne Schutzmöglichkeiten im Sinne des § 3e AsylG, insbesondere im Landesinneren bestehen, ist infolge der Geschehnisse im Gazastreifen seit dem 7. Oktober 2023 nicht mehr klärungsbedürftig, sondern zu verneinen (wie OVG LSA, Beschl. v. 20. November 2023 - 3 L 82/23.Z -).
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 14.06.2022 – 3 A 278/22.A
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 29.03.2022 – 6 A 146/22.A
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 03.11.2021 – 6 A 1165/19.A
- BVerwG, Urt. v. 24.06.2021 – 1 C 54/20ECLI:DE:BVerwG:2021:240621U1C54.20.0
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 24.09.2019 – 3 A 937/19.A
- Zurückkehrenden syrischen Asylbewerbern, die sich der Wehrpflicht in Syrien durch Ausreise ins Ausland entzogen haben, droht derzeit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung durch den syrischen Staat wegen einer ihnen deshalb zumindest zugeschriebenen regimefeindlichen Gesinnung. Ihnen ist wegen der Wehrdienstentziehung keine Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (Änderung der bisherigen Rechtsprechung aufgrund veränderter Sachlage).
Zurückkehrenden syrischen Asylbewerbern, die sich der Wehrpflicht in Syrien durch Ausreise ins Ausland entzogen haben, droht derzeit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung durch den syrischen Staat wegen einer ihnen deshalb zumindest zugeschriebenen regimefeindlichen Gesinnung. Ihnen ist wegen der Wehrdienstentziehung keine Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (Änderung der bisherigen Rechtsprechung aufgrund veränderter Sachlage).
- Einer "aufstockenden" Klage auf Zuerkennung internationalen Schutzes darf nur stattgegeben werden, wenn die Voraussetzungen eines in Betracht kommenden Unzulässigkeitsgrundes § 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AsylG nicht vorliegen. Ein längerer Zwischenaufenthalt in der Türkei eines syrischen Asylbewerbers führt derzeit nicht zur Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG. Voraussetzung für eine Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG ist, dass der Drittstaat bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen und diesem eine den Anforderungen des § 27 AsylG i. V. m. Art. 35 der Richtlinie 2013/32/EU entsprechende Sicherheit zu gewährleisten. Die Türkei ist grundsätzlich derzeit nicht bereit, syrische Flüchtlinge aus Deutschland wieder aufzunehmen. Zurückkehrenden syrischen Asylbewerbern, die sich der Wehrpflicht in Syrien durch Ausreise ins Ausland entzogen haben, droht derzeit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung durch den syrischen Staat wegen einer ihnen deshalb zumindest zugeschriebenen regimefeindlichen Gesinnung. Ihnen ist wegen der Wehrdienstentziehung keine Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (Änderung der bisherigen Rechtsprechung aufgrund veränderter Sachlage).
Einer "aufstockenden" Klage auf Zuerkennung internationalen Schutzes darf nur stattgegeben werden, wenn die Voraussetzungen eines in Betracht kommenden Unzulässigkeitsgrundes § 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AsylG nicht vorliegen. Ein längerer Zwischenaufenthalt in der Türkei eines syrischen Asylbewerbers führt derzeit nicht zur Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG. Voraussetzung für eine Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG ist, dass der Drittstaat bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen und diesem eine den Anforderungen des § 27 AsylG i. V. m. Art. 35 der Richtlinie 2013/32/EU entsprechende Sicherheit zu gewährleisten. Die Türkei ist grundsätzlich derzeit nicht bereit, syrische Flüchtlinge aus Deutschland wieder aufzunehmen. Zurückkehrenden syrischen Asylbewerbern, die sich der Wehrpflicht in Syrien durch Ausreise ins Ausland entzogen haben, droht derzeit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung durch den syrischen Staat wegen einer ihnen deshalb zumindest zugeschriebenen regimefeindlichen Gesinnung. Ihnen ist wegen der Wehrdienstentziehung keine Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (Änderung der bisherigen Rechtsprechung aufgrund veränderter Sachlage).
- 1. Allein die Herkunft zurückkehrender syrischer Asylbewerber aus (vormals) oppositionellen Gebieten begründet derzeit keine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung. 2. Zurückkehrenden syrischen Asylbewerbern droht derzeit auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Reflexverfolgung, wenn sie nahe Angehörige eines in Europa lebenden syrischen Wehrdienstentziehers sind.
1. Allein die Herkunft zurückkehrender syrischer Asylbewerber aus (vormals) oppositionellen Gebieten begründet derzeit keine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung. 2. Zurückkehrenden syrischen Asylbewerbern droht derzeit auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Reflexverfolgung, wenn sie nahe Angehörige eines in Europa lebenden syrischen Wehrdienstentziehers sind.
Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3e ASYLG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.
Kann ich § 3e ASYLG direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?
Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.
Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.