§ 3c – Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann
ASYLG · Asylgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 14.06.2022 – 3 A 278/22.A
- Sächsisches OVG, Urt. v. 30.11.2021 – 2 A 488/19.A
- Zurückkehrenden syrischen Asylbewerbern, die sich der Wehrpflicht in Syrien durch Ausreise ins Ausland entzogen haben, droht derzeit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung durch den syrischen Staat wegen einer ihnen deshalb zumindest zugeschriebenen regimefeindlichen Gesinnung. Ihnen ist wegen der Wehrdienstentziehung keine Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (Änderung der bisherigen Rechtsprechung aufgrund veränderter Sachlage).
Zurückkehrenden syrischen Asylbewerbern, die sich der Wehrpflicht in Syrien durch Ausreise ins Ausland entzogen haben, droht derzeit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung durch den syrischen Staat wegen einer ihnen deshalb zumindest zugeschriebenen regimefeindlichen Gesinnung. Ihnen ist wegen der Wehrdienstentziehung keine Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (Änderung der bisherigen Rechtsprechung aufgrund veränderter Sachlage).
- Einer "aufstockenden" Klage auf Zuerkennung internationalen Schutzes darf nur stattgegeben werden, wenn die Voraussetzungen eines in Betracht kommenden Unzulässigkeitsgrundes § 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AsylG nicht vorliegen. Ein längerer Zwischenaufenthalt in der Türkei eines syrischen Asylbewerbers führt derzeit nicht zur Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG. Voraussetzung für eine Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG ist, dass der Drittstaat bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen und diesem eine den Anforderungen des § 27 AsylG i. V. m. Art. 35 der Richtlinie 2013/32/EU entsprechende Sicherheit zu gewährleisten. Die Türkei ist grundsätzlich derzeit nicht bereit, syrische Flüchtlinge aus Deutschland wieder aufzunehmen. Zurückkehrenden syrischen Asylbewerbern, die sich der Wehrpflicht in Syrien durch Ausreise ins Ausland entzogen haben, droht derzeit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung durch den syrischen Staat wegen einer ihnen deshalb zumindest zugeschriebenen regimefeindlichen Gesinnung. Ihnen ist wegen der Wehrdienstentziehung keine Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (Änderung der bisherigen Rechtsprechung aufgrund veränderter Sachlage).
Einer "aufstockenden" Klage auf Zuerkennung internationalen Schutzes darf nur stattgegeben werden, wenn die Voraussetzungen eines in Betracht kommenden Unzulässigkeitsgrundes § 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AsylG nicht vorliegen. Ein längerer Zwischenaufenthalt in der Türkei eines syrischen Asylbewerbers führt derzeit nicht zur Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG. Voraussetzung für eine Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG ist, dass der Drittstaat bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen und diesem eine den Anforderungen des § 27 AsylG i. V. m. Art. 35 der Richtlinie 2013/32/EU entsprechende Sicherheit zu gewährleisten. Die Türkei ist grundsätzlich derzeit nicht bereit, syrische Flüchtlinge aus Deutschland wieder aufzunehmen. Zurückkehrenden syrischen Asylbewerbern, die sich der Wehrpflicht in Syrien durch Ausreise ins Ausland entzogen haben, droht derzeit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung durch den syrischen Staat wegen einer ihnen deshalb zumindest zugeschriebenen regimefeindlichen Gesinnung. Ihnen ist wegen der Wehrdienstentziehung keine Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (Änderung der bisherigen Rechtsprechung aufgrund veränderter Sachlage).
- BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 – 1 C 49/18ECLI:DE:BVerwG:2019:040719U1C49.18.0
- BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 – 1 C 50/18ECLI:DE:BVerwG:2019:040719U1C50.18.0
- 1. Allein die Herkunft zurückkehrender syrischer Asylbewerber aus (vormals) oppositionellen Gebieten begründet derzeit keine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung. 2. Zurückkehrenden syrischen Asylbewerbern droht derzeit auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Reflexverfolgung, wenn sie nahe Angehörige eines in Europa lebenden syrischen Wehrdienstentziehers sind.
1. Allein die Herkunft zurückkehrender syrischer Asylbewerber aus (vormals) oppositionellen Gebieten begründet derzeit keine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung. 2. Zurückkehrenden syrischen Asylbewerbern droht derzeit auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Reflexverfolgung, wenn sie nahe Angehörige eines in Europa lebenden syrischen Wehrdienstentziehers sind.
- Kehren syrische Asylbewerberinnen und ihre minderjährigen Kinder, bei Jungen jedenfalls solange sie nicht über zwölf Jahre alt sind, gemeinsam mit ihrem Ehemann bzw. Vater nach Syrien zurück, so droht ihnen derzeit weder aufgrund eines Wehrdienstentzugs des Ehemannes bzw. Vaters noch aufgrund ihrer Herkunft aus einem (ehemaligen) Oppositionsgebiet mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrelevante Verfolgung. Ihnen steht nur subsidiärer Schutz zu und erst nach unanfechtbarer Flüchtlingsanerkennung des Ehemannes bzw. Vaters ggf. auch Flüchtlingsschutz für Familienangehörige nach § 26 AsylG.
Kehren syrische Asylbewerberinnen und ihre minderjährigen Kinder, bei Jungen jedenfalls solange sie nicht über zwölf Jahre alt sind, gemeinsam mit ihrem Ehemann bzw. Vater nach Syrien zurück, so droht ihnen derzeit weder aufgrund eines Wehrdienstentzugs des Ehemannes bzw. Vaters noch aufgrund ihrer Herkunft aus einem (ehemaligen) Oppositionsgebiet mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrelevante Verfolgung. Ihnen steht nur subsidiärer Schutz zu und erst nach unanfechtbarer Flüchtlingsanerkennung des Ehemannes bzw. Vaters ggf. auch Flüchtlingsschutz für Familienangehörige nach § 26 AsylG.
- 1. Zurückkehrenden syrischen Asylbewerbern droht derzeit allein wegen einer illegalen Ausreise aus Syrien und der Asylantragstellung sowie dem Aufenthalt in Deutschland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrelevante Verfolgung. 2. Zurückkehrenden syrischen Asylbewerbern, die sich der Wehrpflicht in Syrien durch Ausreise ins Ausland entzogen haben, droht derzeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung durch den syrischen Staat wegen einer ihnen deshalb zumindest zugeschriebenen regimefeindlichen Gesinnung. Ihnen ist daher die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
1. Zurückkehrenden syrischen Asylbewerbern droht derzeit allein wegen einer illegalen Ausreise aus Syrien und der Asylantragstellung sowie dem Aufenthalt in Deutschland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrelevante Verfolgung. 2. Zurückkehrenden syrischen Asylbewerbern, die sich der Wehrpflicht in Syrien durch Ausreise ins Ausland entzogen haben, droht derzeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung durch den syrischen Staat wegen einer ihnen deshalb zumindest zugeschriebenen regimefeindlichen Gesinnung. Ihnen ist daher die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
- BVerwG, Beschl. v. 05.12.2017 – 1 B 131/17ECLI:DE:BVerwG:2017:051217B1B131.17.0
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