§ 4 – Subsidiärer Schutz
ASYLG · Asylgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 28.01.2026 – 1 C 9.25, 1 C 9.25 (1 C 11.22)ECLI:DE:BVerwG:2026:280126U1C9.25.0
- BVerwG, Urt. v. 28.01.2026 – 1 C 7.25, 1 C 7.25 (1 C 1.23)ECLI:DE:BVerwG:2026:280126U1C7.25.0
1. Das Regelungskonzept des Zweitantrags (§ 71a AsylG) steht bei der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung mit Unionsrecht im Einklang. 2. Ein Antrag "nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens" im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylG setzt voraus, dass der zuvor gestellte Antrag auf internationalen Schutz im Zeitpunkt des weiteren Asylersuchens im Bundesgebiet (§ 13 Abs. 1 AsylG) durch eine bereits in Bestandskraft erwachsene behördliche Entscheidung des anderen Mitgliedstaats abgelehnt wurde oder, wenn der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz stillschweigend zurückgezogen oder das Verfahren nicht weiter betrieben hat, dieses eingestellt worden ist und eine zu gewährende Frist für dessen Wiedereröffnung oder eine neuerliche Antragstellung abgelaufen ist (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 - BVerwGE 157, 18 Rn. 29 ff.).
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 22.12.2025 – 3 A 210/25.A
- Sächsisches OVG, Urt. v. 02.12.2025 – 2 A 44/25.A
- Sächsisches OVG, Urt. v. 02.12.2025 – 2 A 541/24.A
- Sächsisches OVG, Urt. v. 18.11.2025 – 2 A 1017/19.A
- I. Im Jemen besteht nicht generell mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die Huthi. II. In Sanaa besteht derzeit keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. III. Die humanitäre Lage in Aden ist derzeit zwar sehr angespannt, aber nicht so prekär, dass für eine beachtliche Zahl der dort lebenden Menschen das nach Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht werden würde. Ob Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK zu gewähren ist, erweist sich daher als Frage des Einzelfalls (hier verneint).
I. Im Jemen besteht nicht generell mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die Huthi. II. In Sanaa besteht derzeit keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. III. Die humanitäre Lage in Aden ist derzeit zwar sehr angespannt, aber nicht so prekär, dass für eine beachtliche Zahl der dort lebenden Menschen das nach Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht werden würde. Ob Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK zu gewähren ist, erweist sich daher als Frage des Einzelfalls (hier verneint).
- Einzelfall der Zuerkennung subsidiären Schutzes bei Drohung mit Gewalt gegen Leib und Leben gegenüber tschetschenischer Frau durch Familienangehörigen wegen angenommenen Verstoßes gegen kulturelle, religiöse oder traditionelle Normen
Einzelfall der Zuerkennung subsidiären Schutzes bei Drohung mit Gewalt gegen Leib und Leben gegenüber tschetschenischer Frau durch Familienangehörigen wegen angenommenen Verstoßes gegen kulturelle, religiöse oder traditionelle Normen
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 05.08.2024 – 6 A 62/21.A
- Sächsisches OVG, Urt. v. 18.06.2024 – 2 A 36/21.A
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