§ 7g – Ermächtigung zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages
ATG · Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung v. 19.11.2021 – 2 BvQ 96/21ECLI:DE:BVerfG:2021:qk20211119.2bvq009621
- BVerfG, Beschl. v. 29.09.2020 – 1 BvR 1550/19ECLI:DE:BVerfG:2020:rs20200929.1bvr155019
1. Das Inkrafttreten eines Gesetzes darf nur unter besonderen Umständen von dem Eintritt einer Bedingung abhängig gemacht werden. Diese muss so klar formuliert sein, dass über deren Bedeutung keine Unsicherheit besteht; für alle muss über den Zeitpunkt der Normverbindlichkeit Klarheit herrschen. 2. Die Bestimmung des Tags des Inkrafttretens darf nicht delegiert werden; Bedingungseintritt und Inkrafttreten dürfen nicht beliebig Dritten überlassen werden. 3. Es ist dem Grunde nach mit Art. 82 Abs. 2 Satz 1 GG vereinbar, das Inkrafttreten eines Gesetzes an die Bedingung bestimmter beihilfenrechtlicher Maßnahmen der Europäischen Kommission zu knüpfen.
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