§ 9 – Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb genehmigungspflichtiger Anlagen
ATG · Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BAG, Urt. v. 05.07.2017 – 4 AZR 831/16ECLI:DE:BAG:2017:050717.U.4AZR831.16.0
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