§ 102 – Fortgeltung ausländerrechtlicher Maßnahmen und Anrechnung
AUFENTHG · Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 25.03.2015 – 1 C 18/14ECLI:DE:BVerwG:2015:250315U1C18.14.0
1. Die an der "Altausweisung" eines nunmehrigen Unionsbürgers anknüpfenden gesetzlichen Sperrwirkungen bleiben auch nach dem Beitritt des Landes seiner Staatsangehörigkeit zur Europäischen Union (hier: Polen zum 1. Mai 2004), dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes/EU am 1. Januar 2005 und dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG (juris: EGRL 115/2008) wirksam (im Anschluss an BVerwG, Urteile vom 7. Dezember 1999 - 1 C 13.99 - BVerwGE 110, 140 <149 f.> und vom 4. September 2007 - 1 C 21.07 - BVerwGE 129, 243 Rn. 14 f.). 2. Die Befristung der Sperrwirkungen einer solchen "Altausweisung" bemisst sich für Unionsbürger nunmehr nach § 7 Abs. 2 Satz 5 FreizügG/EU in sinngemäßer Anwendung (wie BVerwG, Urteil vom 4. September 2007 - 1 C 21.07 - BVerwGE 129, 243 Rn. 17). 3. Die Entscheidung über die Befristung der Wirkungen der Verlustfeststellung ist nach Inkrafttreten der Änderung des § 7 Abs. 2 FreizügG/EU durch das Gesetz zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I 2014 S. 1922) auch hinsichtlich der Dauer der Befristung gerichtlich voll überprüfbar. 4. Die Befristungsentscheidung nach § 7 Abs. 2 FreizügG/EU ist auf der Grundlage einer aktuellen Gefährdungsprognose und Verhältnismäßigkeitsprüfung zu treffen; eine mit der Ausreise beginnende Höchstfrist besteht nicht (Fortführung von BVerwG, Urteil vom 4. September 2007 - 1 C 21.07 - BVerwGE 129, 243 Rn. 19).
- BVerwG, Urt. v. 11.12.2012 – 1 C 15/11
1. Auslandsaufenthalte führen nicht zum Erlöschen des Aufenthaltstitels nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG (juris: AufenthG 2004), wenn sie nach ihrem Zweck typischerweise zeitlich begrenzt sind und keine wesentliche Änderung der gewöhnlichen Lebensumstände in Deutschland mit sich bringen; maßgeblich sind die objektiven Umstände des Falles. 2. Ein Ausländer, der außerhalb Deutschlands nicht nur einen begrenzten Teil seiner Ausbildung absolviert, sondern ein vollständiges Hochschulstudium, verlässt das Land aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund (§ 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG).
- BVerwG, Urt. v. 16.10.2012 – 10 C 6/12
1. Ein Ausländer und der ihn unerlaubt beschäftigende Arbeitgeber haften für die Kosten einer Abschiebung nach § 66 Abs. 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) nur, wenn die Kosten auslösenden Amtshandlungen den Ausländer nicht in seinen Rechten verletzen. Bei unselbständigen Amtshandlungen, die nicht in die Rechte des Ausländers eingreifen, ist von der Erhebung der Kosten lediglich nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG abzusehen. 2. Wird ein Ausländer bei Anordnung von Abschiebungshaft nicht über seine Rechte nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen (juris: KonsÜbk Wien) vom 24. April 1963 belehrt, führt dies zur Rechtswidrigkeit der angeordneten Haft (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 18. November 2010 - V ZB 165/10 - Rn. 5). 3. Die Kostenschuldner des § 66 AufenthG sind nach § 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG zu einer Erstattung der entstandenen Abschiebungskosten in tatsächlicher Höhe verpflichtet. Die Möglichkeit einer Reduzierung der Kostenschuld aus Verhältnismäßigkeitsgründen ist dem Vollstreckungsverfahren vorbehalten.
- BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 – 1 C 3/11
1. Für die gerichtliche Beurteilung einer Abschiebungsandrohung ist jedenfalls dann, wenn der Ausländer aufgrund der Androhung noch nicht abgeschoben wurde oder noch nicht freiwillig ausgereist ist, die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts maßgeblich. 2. Jedenfalls seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes können sich jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion allein aufgrund ihrer Aufnahme nicht auf das flüchtlingsrechtliche Abschiebungsverbot (Refoulement-Verbot) berufen.
- BVerwG, Urt. v. 13.09.2011 – 1 C 17/10
1. Auf den für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) erforderlichen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis seit sieben Jahren ist die Aufenthaltszeit des Asylverfahrens, das der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangen ist, nach § 26 Abs. 4 Satz 3 AufenthG auch dann anzurechnen, wenn zwischen dem Abschluss des Asylverfahrens und der ersten Erteilung der Aufenthaltserlaubnis der Aufenthalt des Ausländers über einen längeren Zeitraum nur geduldet war. 2. Die Ausländerbehörde kann im Rahmen des ihr bei der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG eröffneten Ermessens mit Blick auf die Gesamtumstände des Falles eine gewisse Mindestzeit des Besitzes eines Aufenthaltstitels verlangen und die Gründe für eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts nach Abschluss des Asylverfahrens berücksichtigen.
- BVerwG, Urt. v. 30.03.2010 – 1 C 6/09
Besteht kein Anspruch auf Verlängerung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis, kann die Zeit der Fiktionswirkung des Verlängerungsantrags nach § 81 Abs. 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) nicht auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis seit sieben Jahren angerechnet werden.
- BVerwG, Beschl. v. 10.03.2010 – 1 PKH 11/09 (1 B 26/09)
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