§ 103 – Anwendung bisherigen Rechts

AUFENTHG · Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet

Für Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß § 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057) die Rechtsstellung nach den Artikeln 2 bis 34 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießen, finden die §§ 2a und 2b des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge in der bis zum 1. Januar 2005 geltenden Fassung weiter Anwendung. In diesen Fällen gilt § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 11.12.2012 – 1 C 15/11

    1. Auslandsaufenthalte führen nicht zum Erlöschen des Aufenthaltstitels nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG (juris: AufenthG 2004), wenn sie nach ihrem Zweck typischerweise zeitlich begrenzt sind und keine wesentliche Änderung der gewöhnlichen Lebensumstände in Deutschland mit sich bringen; maßgeblich sind die objektiven Umstände des Falles. 2. Ein Ausländer, der außerhalb Deutschlands nicht nur einen begrenzten Teil seiner Ausbildung absolviert, sondern ein vollständiges Hochschulstudium, verlässt das Land aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund (§ 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG).

  • BVerwG, Urt. v. 04.10.2012 – 1 C 12/11

    Seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes genießen jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion keine Rechtsstellung in entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 1 HumHAG (wie Urteil vom 22. März 2012 - BVerwG 1 C 3.11 - InfAuslR 2012, 261).

  • BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 – 1 C 3/11

    1. Für die gerichtliche Beurteilung einer Abschiebungsandrohung ist jedenfalls dann, wenn der Ausländer aufgrund der Androhung noch nicht abgeschoben wurde oder noch nicht freiwillig ausgereist ist, die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts maßgeblich. 2. Jedenfalls seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes können sich jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion allein aufgrund ihrer Aufnahme nicht auf das flüchtlingsrechtliche Abschiebungsverbot (Refoulement-Verbot) berufen.

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