§ 104a – Altfallregelung
AUFENTHG · Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 25.09.2025 – 1 C 17.24ECLI:DE:BVerwG:2025:250925U1C17.24.0
Ein Absehen von den Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 AufenthG erfordert gemäß § 25b Abs. 3 AufenthG, dass Krankheit, Behinderung oder Altersgründe kausal dafür sind, dass der Ausländer nicht in der Lage ist, den Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit zu sichern. Eine solche Kausalität greift unabhängig davon Platz, ob der Ausländer auch aus anderen Gründen an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert ist oder war.
- BSG, Urt. v. 10.07.2014 – B 10 EG 1/13 RECLI:DE:BSG:2014:100714UB10EG113R0
- BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 07.11.2013 – 2 BvR 1895/11
- BVerfG, Beschl. v. 04.12.2012 – 1 BvL 4/12ECLI:DE:BVerfG:2012:ls20121204.1bvl000412
- BSG, Vorlagebeschluss v. 15.12.2011 – B 10 EG 15/10 RECLI:DE:BSG:2011:151211BB10EG1510R0
- BVerwG, Beschl. v. 30.06.2011 – 1 B 32/10, 1 B 32/10, 1 PKH 21/10
- BVerwG, Urt. v. 11.01.2011 – 1 C 22/09
1. Das Begehren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf Probe nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG stellt gegenüber sonstigen Ansprüchen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes einen abtrennbaren eigenständigen Streitgegenstand dar. 2. Solange eine Verurteilung wegen einer Straftat im Sinne von § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG nach den Regelungen des Bundeszentralregistergesetzes nicht zu tilgen ist, ist die Verurteilung auch im Rahmen von § 104a AufenthG verwertbar. 3. Die in § 104a Abs. 3 AufenthG vorgesehene Zurechnung von Straftaten von in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten untereinander ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 28.12.2010 – 3 B 165/10
- BVerfG, Beschl. v. 16.12.2010 – 2 BvL 16/09ECLI:DE:BVerfG:2010:lk20101216.2bvl001609
- BVerwG, Urt. v. 26.10.2010 – 1 C 19/09
1. Den beiden negativen Tatbestandsmerkmalen in dem Ausschlussgrund des § 104a Abs. 1 Nr. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) kommt jeweils eigenständige Bedeutung zu. 2. Unterhält ein Ausländer zu führenden Mitgliedern einer terroristischen Organisation Kontakte, die eine gewisse Intensität aufweisen, und weiß er um die Einbindung der Personen in die terroristische Organisation oder müsste er dies wissen, spricht eine widerlegbare Vermutung dafür, dass er Bezüge zu dieser terroristischen Organisation im Sinne des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 AufenthG hat. 3. Bestanden derartige Verbindungen in der Vergangenheit und konnte der Ausländer die Vermutung nicht widerlegen, wirkt dieser Sachverhalt in die Gegenwart fort, solange es an einer glaubhaften Distanzierung des Ausländers von der Organisation und ihrer terroristischen Zielsetzung fehlt.
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