§ 17 – Suche eines Ausbildungs- oder Studienplatzes

AUFENTHG · Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet

(1)Einem Ausländer kann zum Zweck der Suche nach einem Ausbildungsplatz zur Durchführung einer qualifizierten Berufsausbildung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn 1.er das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
2.der Lebensunterhalt gesichert ist,
3.er über einen Abschluss einer deutschen Auslandsschule oder über einen Schulabschluss verfügt, der zum Hochschulzugang im Bundesgebiet oder in dem Staat berechtigt, in dem der Schulabschluss erworben wurde, und
4.er über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt.
Die Aufenthaltserlaubnis wird für bis zu neun Monate erteilt. Sie kann erneut nur erteilt werden, wenn sich der Ausländer nach seiner Ausreise mindestens so lange im Ausland aufgehalten hat, wie er sich zuvor auf der Grundlage einer Aufenthaltserlaubnis nach Satz 1 im Bundesgebiet aufgehalten hat.
(2)Einem Ausländer kann zum Zweck der Studienbewerbung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn 1.er über die schulischen und sprachlichen Voraussetzungen zur Aufnahme eines Studiums verfügt oder diese innerhalb der Aufenthaltsdauer nach Satz 2 erworben werden sollen und
2.der Lebensunterhalt gesichert ist.
Die Aufenthaltserlaubnis wird für bis zu neun Monate erteilt.
(3)Die Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 berechtigt nur zur Ausübung einer Beschäftigung von bis zu 20 Stunden je Woche und zur Ausübung von Probebeschäftigungen von bis zu insgesamt zwei Wochen. Während des Aufenthalts nach den Absätzen 1 und 2 soll in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck nur nach den §§ 16a, 16b oder 19c Absatz 2 oder in Fällen eines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 19.11.2019 – 1 C 41/18ECLI:DE:BVerwG:2019:191119U1C41.18.0

    1. Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 39 AufenthG gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde stellt ein Verwaltungsinternum dar. Dies gilt auch für die Vorabzustimmung nach § 36 Abs. 3 BeschV (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2009 - 1 C 14.08 - BVerwGE 135, 325 Rn. 15). 2. Das Anwerbungs- und Vermittlungsmonopol der Bundesagentur für Arbeit für eine Beschäftigung in Gesundheits- und Pflegeberufen nach § 38 BeschV gilt auch für betriebliche Ausbildungen.

  • BVerwG, Urt. v. 26.04.2016 – 1 C 9/15ECLI:DE:BVerwG:2016:260416U1C9.15.0

    1. Beim Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG (juris: RuStAG) kann sich die Rechtmäßigkeit des gewöhnlichen Aufenthalts eines Elternteils unter Geltung des Aufenthaltsgesetzes auch aus einer für einen seiner Natur nach vorübergehenden Zweck erteilten Aufenthaltserlaubnis ergeben, wenn dem Elternteil hierdurch bei retrospektiver Betrachtung ein Zugang zu einer dauerhaften Aufenthaltsposition eröffnet worden ist (Fortentwicklung von BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1993 - 1 C 45.90 - BVerwGE 92, 116; hier: bejaht für eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken nach § 16 Abs. 1 AufenthG). 2. Bei § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG bleibt eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des maßgeblichen Elternteils wegen verspäteter Beantragung eines Aufenthaltstitels nach § 12b Abs. 3 StAG außer Betracht.

  • BFH, Beschl. v. 10.06.2015 – V B 136/14

    NV: Die Änderung eines von der Ausländerbehörde erteilten Aufenthaltstitels stellt keinen Grundlagenbescheid dar, der eine rückwirkende Korrektur von Anfang an unzutreffend festgesetzten Kindergeldes nach den §§ 175, 171 Abs. 10 AO rechtfertigen würde .

  • BSG, Urt. v. 10.07.2014 – B 10 EG 1/13 RECLI:DE:BSG:2014:100714UB10EG113R0

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