§ 17 – Suche eines Ausbildungs- oder Studienplatzes
AUFENTHG · Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 19.11.2019 – 1 C 41/18ECLI:DE:BVerwG:2019:191119U1C41.18.0
1. Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 39 AufenthG gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde stellt ein Verwaltungsinternum dar. Dies gilt auch für die Vorabzustimmung nach § 36 Abs. 3 BeschV (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2009 - 1 C 14.08 - BVerwGE 135, 325 Rn. 15). 2. Das Anwerbungs- und Vermittlungsmonopol der Bundesagentur für Arbeit für eine Beschäftigung in Gesundheits- und Pflegeberufen nach § 38 BeschV gilt auch für betriebliche Ausbildungen.
- BVerwG, Urt. v. 26.04.2016 – 1 C 9/15ECLI:DE:BVerwG:2016:260416U1C9.15.0
1. Beim Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG (juris: RuStAG) kann sich die Rechtmäßigkeit des gewöhnlichen Aufenthalts eines Elternteils unter Geltung des Aufenthaltsgesetzes auch aus einer für einen seiner Natur nach vorübergehenden Zweck erteilten Aufenthaltserlaubnis ergeben, wenn dem Elternteil hierdurch bei retrospektiver Betrachtung ein Zugang zu einer dauerhaften Aufenthaltsposition eröffnet worden ist (Fortentwicklung von BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1993 - 1 C 45.90 - BVerwGE 92, 116; hier: bejaht für eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken nach § 16 Abs. 1 AufenthG). 2. Bei § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG bleibt eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des maßgeblichen Elternteils wegen verspäteter Beantragung eines Aufenthaltstitels nach § 12b Abs. 3 StAG außer Betracht.
- BFH, Beschl. v. 10.06.2015 – V B 136/14
NV: Die Änderung eines von der Ausländerbehörde erteilten Aufenthaltstitels stellt keinen Grundlagenbescheid dar, der eine rückwirkende Korrektur von Anfang an unzutreffend festgesetzten Kindergeldes nach den §§ 175, 171 Abs. 10 AO rechtfertigen würde .
- BSG, Urt. v. 10.07.2014 – B 10 EG 1/13 RECLI:DE:BSG:2014:100714UB10EG113R0
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