§ 18b – Fachkräfte mit akademischer Ausbildung
AUFENTHG · Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 29.06.2021 – 1 B 25/21, 1 B 25/21 (1 C 16/21)ECLI:DE:BVerwG:2021:290621B1B25.21.0
- Für eine ihrer Qualifikation angemessene Ausbildung reicht es aus, wenn die Fachkraft mit akademischer Ausbildung unabhängig von der Fachrichtung des Studiums die mit der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnisse für ihre Beschäftigung zumindest teilweise oder mittelbar benötigt.
Für eine ihrer Qualifikation angemessene Ausbildung reicht es aus, wenn die Fachkraft mit akademischer Ausbildung unabhängig von der Fachrichtung des Studiums die mit der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnisse für ihre Beschäftigung zumindest teilweise oder mittelbar benötigt.
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 08.10.2020 – 3 B 298/20
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