§ 18a – Fachkräfte mit Berufsausbildung
AUFENTHG · Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 04.12.2024 – 3 B 172/24
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 04.12.2023 – 3 B 216/23
- BVerwG, Urt. v. 07.09.2021 – 1 C 46/20ECLI:DE:BVerwG:2021:070921U1C46.20.0
- BVerwG, Urt. v. 07.09.2021 – 1 C 47/20ECLI:DE:BVerwG:2021:070921U1C47.20.0
1. Ein im Asylverfahren anzuordnendes abschiebungsbedingtes Einreise- und Aufenthaltsverbot kann ermessensfehlerfrei auf die Dauer von 30 Monaten befristet werden, wenn die Situation keine Besonderheiten gegenüber gleichgelagerten Fällen aufweist und insbesondere Umstände, die das gefahrenabwehrrechtlich geprägte Interesse an einem Fernhalten des Ausländers vom Bundesgebiet erhöhen, ebenso wenig erkennbar sind wie Umstände, die geeignet sind, das Gewicht dieses öffentlichen Interesses zu mindern. 2. Der Erfüllung des zentralen Merkmals einer in Abschnitt 4 des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes geregelten Anspruchsgrundlage für die Erteilung eines Aufenthaltstitels während des asylverfahrensbezogenen Aufenthalts im Bundesgebiet begründet ein aufenthaltsrechtlich beachtliches Rückkehrinteresse, dem im Rahmen der Befristung eines abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots Rechnung zu tragen ist. 3. Der Abschluss einer qualifizierten Berufsausbildung bis zu dem für die Beurteilung der Sachlage maßgeblichen Zeitpunkt lässt es vorbehaltlich etwaiger Besonderheiten des Einzelfalles angezeigt erscheinen, die Geltungsdauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf die Hälfte des gefahrenabwehrrechtlich bestimmten Wertes festzusetzen. 4. Die bloße Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung vermittelt dem Ausländer zwar unter den Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a AufenthG eine Bleibe-, jedoch in aller Regel keine die Geltungsdauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots überdauernde Rückkehrperspektive.
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 25.11.2019 – 3 B 265/19
- BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 28.09.2017 – 1 BvR 1510/17ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170928.1bvr151017
- BVerwG, Urt. v. 25.03.2014 – 5 C 13/13
1. Ein Ausländer hält sich auch dann im Sinne des § 8 Abs. 2a BAföG geduldet im Bundesgebiet auf, wenn die Ausländerbehörde es pflichtwidrig unterlassen hat, ihm eine Duldung zu erteilen. 2. Wurden einem Ausländer pflichtwidrig Duldungen nicht erteilt, so kann dieser den Nachweis, sich im Sinne des § 8 Abs. 2a BAföG seit mindestens vier Jahren ununterbrochen geduldet im Bundesgebiet aufgehalten zu haben, durch eine entsprechende Bescheinigung der Ausländerbehörde führen. 3. Wegen der § 8 Abs. 2a BAföG zugrunde liegenden Integrationserwartung verleiht die Bestimmung demjenigen keinen Anspruch, der im Sinne des § 18a Abs. 1 Nr. 7 AufenthG verurteilt worden ist.
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