§ 53 – Ausweisung
AUFENTHG · Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 12.03.2026 – 2 WD 22.25ECLI:DE:BVerwG:2026:120326U2WD22.25.0
Bei mehrdeutigen Bekundungen müssen andere mögliche Deutungen mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen werden, bevor ihnen eine wehrdisziplinarrechtlich nachteilige Bedeutung zugrunde gelegt wird.
- BGH, Beschl. v. 03.03.2026 – 1 StR 574/25ECLI:DE:BGH:2026:030326B1STR574.25.0
- BVerwG, Beschl. v. 19.01.2026 – 1 B 24.25ECLI:DE:BVerwG:2026:190126B1B24.25.0
- BVerwG, Beschl. v. 23.06.2025 – 1 B 10.25ECLI:DE:BVerwG:2025:230625B1B10.25.0
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 14.04.2025 – 3 A 548/24
- BVerwG, Urt. v. 24.03.2025 – 1 C 15.23ECLI:DE:BVerwG:2025:240325U1C15.23.0
1. Ein Ausländer, der wegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots auf absehbare Zeit nicht abgeschoben werden kann, kann auch aus rein generalpräventiven Gründen ausgewiesen werden. 2. In die Interessenabwägung bei einer Ausweisung sind Bleibeinteressen auch dann mit unvermindertem Gewicht einzustellen, wenn die Abschiebung des Ausländers wegen eines Abschiebungsverbots auf absehbare Zeit nicht vollzogen werden kann. 3. Unter Geltung der Richtlinie 2008/115/EG gibt es keinen Raum für ein nationales Einreise- und Aufenthaltsverbot ohne Rückkehrentscheidung. 4. Einreise- und Aufenthaltsverbote, die vor Inkrafttreten des mit dem Rückführungsverbesserungsgesetz vom 21. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 54) ausgeübten Opt-outs ergangen sind, unterfallen der Richtlinie 2008/115/EG. 5. § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG bietet für eine Titelerteilungssperre ohne Einreise- und Aufenthaltsverbot keine Rechtsgrundlage. 6. Das Vorliegen des Ausschlussgrundes des § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG schließt einen Ermessensanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht aus.
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 17.12.2024 – 3 B 194/24
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 29.11.2024 – 3 A 130/24
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 25.11.2024 – 3 A 162/23
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 02.07.2024 – 2 BvR 678/24ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240702.2bvr067824
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