§ 56 – Überwachung ausreisepflichtiger Ausländer aus Gründen der inneren Sicherheit
AUFENTHG · Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 25.07.2017 – 1 C 12/16ECLI:DE:BVerwG:2017:250717U1C12.16.0
- BVerwG, Urt. v. 22.02.2017 – 1 C 3/16ECLI:DE:BVerwG:2017:220217U1C3.16.0
1. Das seit 1. Januar 2016 geltende Ausweisungsrecht nach §§ 53 ff. AufenthG ersetzt das bisherige dreistufige System der Ist-, Regel- und Kann-Ausweisung durch eine am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierte gebundene Ausweisung. 2. Rechtsgrundlage für die Ausweisung eines Flüchtlings ist nach der seit 1. Januar 2016 geltenden neuen Rechtslage § 53 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 3 AufenthG. Diese nationalen Vorschriften sind unionsrechtskonform am Maßstab der EU-Anerkennungsrichtlinie 2011/95/EU (juris: EURL 95/2011) auszulegen. Dabei sind insbesondere Art. 21 und Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie zu beachten. 3. Der bisherige Regelausweisungstatbestand des Unterstützens einer terroristischen Vereinigung nach § 54 Nr. 5 AufenthG a.F. wurde zu einem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG n.F. unter Beibehaltung seines Bedeutungsgehalts hochgestuft. 4. Die langjährige Unterstützung der als terroristische Vereinigung eingestuften PKK in Deutschland durch Wahrnehmung von Vorstandsämtern in Unterstützervereinen, als Versammlungsleiter und Redner kann auch bei einem anerkannten Flüchtling ein Ausweisungsinteresse begründen, das die unionsrechtlichen Voraussetzungen für den Entzug des Aufenthaltstitels wegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 der EU-Anerkennungsrichtlinie 2011/95/EU erfüllt. 5. Ein Flüchtling hat auch nach Wegfall seines Aufenthaltstitels - solange er den Flüchtlingsstatus besitzt - weiterhin Anspruch auf die Vergünstigungen, die die EU-Anerkennungsrichtlinie 2011/95/EU in Kapitel VII jedem Flüchtling gewährt, sofern nicht eine in der Richtlinie selbst ausdrücklich vorgesehene Ausnahme eingreift. 6. Die zum 1. Januar 2016 eingeführte Neuregelung des Ausweisungsrechts verstößt nicht gegen das Verschlechterungsverbot nach dem Assoziationsrecht EWG-Türkei soweit es die bisherige Ermessensausweisung durch eine am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierte gebundene Ausweisung abgelöst hat.
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 15.10.2015 – 3 A 331/15
- BVerwG, Beschl. v. 01.09.2014 – 1 B 13/14
- BVerwG, Urt. v. 06.03.2014 – 1 C 5/13
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 16.09.2013 – 3 B 389/13
- BVerwG, Urt. v. 30.07.2013 – 1 C 9/12
1. Eine Ausweisung wegen Unterstützung des Terrorismus im Vorfeld nach § 54 Nr. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) kann auch dann rechtmäßig sein, wenn der Ausländer mit einem minderjährigen Kind deutscher Staatsangehörigkeit in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und ihm Unterhalt leistet. Die Behörde kann in geeigneten Einzelfällen die Verhältnismäßigkeit einer solchen Ausweisung durch eine Duldung aus familiären Gründen für den Zeitraum, in dem das Kind auf den Ausländer angewiesen ist, sicherstellen. 2. Die kraft Gesetzes bestehenden Meldeauflagen und Aufenthaltsbeschränkungen nach § 54a Abs. 1 und 2 AufenthG müssen in jedem Einzelfall dem Gebot der Verhältnismäßigkeit genügen. Deshalb muss die Ausländerbehörde Anordnungen nach § 54a AufenthG insbesondere in Fällen, in denen eine Ausweisung voraussichtlich während eines längeren Zeitraums nicht vollstreckt werden kann, unter Kontrolle halten.
- BVerwG, Urt. v. 14.05.2013 – 1 C 13/12
1. Die Befristung der Wirkungen einer Ausweisung (§ 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG <juris: AufenthG 2004>) dient allein spezialpräventiven Zwecken. Sie beruht auf der Prognose, wie lange das Verhalten des Ausländers, das der Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. 2. Bei der Bemessung der Sperrfrist sind einerseits das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der Ausweisungszweck zu berücksichtigen, andererseits verfassungs-, unions- und völkerrechtliche Wertentscheidungen zum Schutz der Belange des Ausländers (Einzelfall einer Befristung auf sieben Jahre bei Drogenkriminalität).
- BVerwG, Urt. v. 15.01.2013 – 1 C 10/12
1. Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte sind bei der aufenthaltsrechtlichen Gefahrenprognose anlässlich des Erlasses bzw. der Überprüfung einer spezialpräventiven Ausweisung nicht an die Entscheidungen der Strafgerichte über eine Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung gebunden (stRspr, vgl. zuletzt Urteil vom 13. Dezember 2012 - BVerwG 1 C 20.11 - m.w.N.). 2. Die Abschaffung des Widerspruchsverfahrens in Ausweisungsverfahren in Baden-Württemberg verstößt nicht gegen die Stillhalteklauseln in Art. 13 ARB 1/80 (juris: EWGAssRBes 1/80) und Art. 41 Abs. 1 ZP (juris: EWGAbkTURZProt) (wie Urteil vom 13. Dezember 2012 a.a.O.).
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 09.01.2013 – 3 A 479/11
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