§ 55 – Bleibeinteresse
AUFENTHG · Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 03.03.2026 – 1 StR 574/25ECLI:DE:BGH:2026:030326B1STR574.25.0
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 13.11.2025 – 3 B 250/25
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 17.12.2024 – 3 B 194/24
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 29.11.2024 – 3 A 130/24
- BVerwG, Urt. v. 16.11.2023 – 1 C 32/22ECLI:DE:BVerwG:2023:161123U1C32.22.0
Ein Ausländer besitzt nur dann im Sinne des § 55 Abs. 1 und 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis, wenn diese ihm tatsächlich erteilt wurde. Die bloße Antragstellung reicht auch dann nicht aus, wenn sie dazu führt, dass der bisherige Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG als fortbestehend gilt.
- BVerwG, Urt. v. 25.05.2023 – 1 C 6/22ECLI:DE:BVerwG:2023:250523U1C6.22.0
1. §§ 53 ff. AufenthG bieten keine Rechtsgrundlage für die Ausweisung eines visumpflichtigen drittstaatsangehörigen Ausländers, der noch nie in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist und sich dort aufgehalten hat. 2. Einer beteiligten Landesanwaltschaft können Kosten des Revisionsverfahrens nur auferlegt werden, wenn sie selbst Revision eingelegt hat.
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 22.07.2022 – 3 A 21/22
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 13.05.2022 – 3 A 844/20
- BVerwG, Urt. v. 16.02.2022 – 1 C 6/21ECLI:DE:BVerwG:2022:160222U1C6.21.0
1. In die nach § 53 Abs. 1 AufenthG vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen sind nur solche zielstaatsbezogenen Umstände einzubeziehen, die nicht der Prüfung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in einem Asylverfahren vorbehalten sind. Der Auszuweisende hat weder ein Wahlrecht zwischen einer Prüfung durch die Ausländerbehörde und einer Prüfung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2019 - 1 C 30.17 - Buchholz 402.251 § 29 AsylG Nr. 6 Rn. 22) noch einen Anspruch auf Doppelprüfung. 2. Ein an eine Ausweisung anknüpfendes Einreise- und Aufenthaltsverbot der Ausländerbehörde kann auch dann mit einer Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 6 RL 2008/115/EG einhergehen, wenn lediglich eine in einem Asylverfahren ergangene Abschiebungsandrohung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vorliegt.
- BGH, Beschl. v. 25.01.2022 – 1 StR 482/21ECLI:DE:BGH:2022:250122B1STR482.21.0
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