§ 57 – Zurückschiebung
AUFENTHG · Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 28.10.2021 – 3 B 299/21
- BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung v. 18.04.2018 – 2 BvR 752/18ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180418.2bvr075218
- BGH, Beschl. v. 25.02.2016 – V ZB 171/13, V ZB161/13, V ZB 150/13ECLI:DE:BGH:2016:250216BVZB171.13.0
§ 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsylVfG setzt nur voraus, dass eine Sicherungshaft aus den dort genannten Haftgründen tatsächlich angeordnet ist und sich der Betroffene auf dieser Grundlage in Haft befindet. Auf die Rechtmäßigkeit der Haftanordnung kommt es nicht an.
- BGH, Beschl. v. 18.12.2014 – V ZB 114/13
1. Der Antrag der Behörde auf eine vorläufige Freiheitsentziehung im Wege einstweiliger Anordnung ist keine geeignete Grundlage für den Erlass einer Haftanordnung im Hauptsacheverfahren. 2. Der von der Behörde im Beschwerdeverfahren gestellte Antrag, das Rechtsmittel des Betroffenen gegen die Haftanordnung zurückzuweisen, enthält nicht zugleich einen Haftantrag nach § 417 Abs. 1 FamFG.
- BVerwG, Urt. v. 10.12.2014 – 1 C 11/14ECLI:DE:BVerwG:2014:101214U1C11.14.0
Ein Ausländer haftet nach §§ 66, 67 AufenthG nicht für die Kosten einer Sicherungshaft, die auf einer rechtswidrigen Haftanordnung beruht. Bei der Überprüfung eines Kostenerstattungsbescheids müssen die Verwaltungsgerichte die Rechtmäßigkeit der (amts-)gerichtlichen Haftanordnung inzident prüfen, auch wenn der Ausländer gegen diese kein Rechtsmittel eingelegt hat.
- BGH, Beschl. v. 16.07.2014 – V ZB 80/13
1. Die unterbliebene Aushändigung des Haftantrags führt nur dann zu einer Aufhebung der Haftanordnung (bzw. nach einer Erledigung der Hauptsache zur Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit), wenn das Verfahren ohne diesen Fehler zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Soweit der Senat dies bislang anders gesehen hat (vergleiche u.a. Senat, Beschluss vom 30. März 2012, V ZB 59/12, juris Rn. 10 ff. und Beschluss vom 30. Oktober 2013, V ZB 9/13, FGPrax 2014, 43 Rn. 10 mwN), hält er daran nicht fest. 2. Mängel in der Begründung des Haftantrags können auch dadurch behoben werden, dass das Gericht das Vorliegen der an sich nach § 417 Abs. 2 FamFG seitens der Behörde vorzutragenden Tatsachen auf Grund eigener Ermittlungen von Amts wegen (§ 26 FamFG) in dem Beschluss feststellt.
- BGH, Beschl. v. 14.03.2013 – V ZB 135/12
- BGH, Beschl. v. 07.03.2012 – V ZB 41/12
- BGH, Beschl. v. 29.09.2010 – V ZB 233/10
- BGH, Beschl. v. 18.08.2010 – V ZB 211/10
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