§ 57 – Zurückschiebung

AUFENTHG · Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet

(1)Ein Ausländer, der in Verbindung mit der unerlaubten Einreise über eine Grenze im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/399 (Außengrenze) aufgegriffen wird, soll zurückgeschoben werden.
(2)Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, der durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, Norwegen oder die Schweiz auf Grund einer am 13. Januar 2009 geltenden zwischenstaatlichen Übernahmevereinbarung wieder aufgenommen wird, soll in diesen Staat zurückgeschoben werden; Gleiches gilt, wenn der Ausländer von der Grenzbehörde im grenznahen Raum in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise angetroffen wird und Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und ein Auf- oder Wiederaufnahmeverfahren eingeleitet wird.
(3)§ 58 Absatz 1b, § 59 Absatz 8, § 60 Absatz 1 bis 5 und 7 bis 9, die §§ 62 und 62a sind entsprechend anzuwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • Sächsisches OVG, Beschl. v. 28.10.2021 – 3 B 299/21
  • BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung v. 18.04.2018 – 2 BvR 752/18ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180418.2bvr075218
  • BGH, Beschl. v. 25.02.2016 – V ZB 171/13, V ZB161/13, V ZB 150/13ECLI:DE:BGH:2016:250216BVZB171.13.0

    § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsylVfG setzt nur voraus, dass eine Sicherungshaft aus den dort genannten Haftgründen tatsächlich angeordnet ist und sich der Betroffene auf dieser Grundlage in Haft befindet. Auf die Rechtmäßigkeit der Haftanordnung kommt es nicht an.

  • BGH, Beschl. v. 18.12.2014 – V ZB 114/13

    1. Der Antrag der Behörde auf eine vorläufige Freiheitsentziehung im Wege einstweiliger Anordnung ist keine geeignete Grundlage für den Erlass einer Haftanordnung im Hauptsacheverfahren. 2. Der von der Behörde im Beschwerdeverfahren gestellte Antrag, das Rechtsmittel des Betroffenen gegen die Haftanordnung zurückzuweisen, enthält nicht zugleich einen Haftantrag nach § 417 Abs. 1 FamFG.

  • BVerwG, Urt. v. 10.12.2014 – 1 C 11/14ECLI:DE:BVerwG:2014:101214U1C11.14.0

    Ein Ausländer haftet nach §§ 66, 67 AufenthG nicht für die Kosten einer Sicherungshaft, die auf einer rechtswidrigen Haftanordnung beruht. Bei der Überprüfung eines Kostenerstattungsbescheids müssen die Verwaltungsgerichte die Rechtmäßigkeit der (amts-)gerichtlichen Haftanordnung inzident prüfen, auch wenn der Ausländer gegen diese kein Rechtsmittel eingelegt hat.

  • BGH, Beschl. v. 16.07.2014 – V ZB 80/13

    1. Die unterbliebene Aushändigung des Haftantrags führt nur dann zu einer Aufhebung der Haftanordnung (bzw. nach einer Erledigung der Hauptsache zur Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit), wenn das Verfahren ohne diesen Fehler zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Soweit der Senat dies bislang anders gesehen hat (vergleiche u.a. Senat, Beschluss vom 30. März 2012, V ZB 59/12, juris Rn. 10 ff. und Beschluss vom 30. Oktober 2013, V ZB 9/13, FGPrax 2014, 43 Rn. 10 mwN), hält er daran nicht fest. 2. Mängel in der Begründung des Haftantrags können auch dadurch behoben werden, dass das Gericht das Vorliegen der an sich nach § 417 Abs. 2 FamFG seitens der Behörde vorzutragenden Tatsachen auf Grund eigener Ermittlungen von Amts wegen (§ 26 FamFG) in dem Beschluss feststellt.

  • BGH, Beschl. v. 14.03.2013 – V ZB 135/12
  • BGH, Beschl. v. 07.03.2012 – V ZB 41/12
  • BGH, Beschl. v. 29.09.2010 – V ZB 233/10
  • BGH, Beschl. v. 18.08.2010 – V ZB 211/10

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