§ 57a – Pflichten der Inhaber von Dokumenten mit Chip nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes

AUFENTHV · Aufenthaltsverordnung

Ein Ausländer, dem ein Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes als Dokument mit Chip ausgestellt worden ist, ist verpflichtet, unverzüglich 1.der für den Wohnort, ersatzweise der für den Aufenthaltsort im Inland zuständigen Ausländerbehörde oder einer anderen nach Landesrecht zuständigen Stelle den Verlust und das Wiederauffinden des Dokuments anzuzeigen und das Dokument vorzulegen, wenn es wiederaufgefunden wurde; bei Verlust im Ausland können die Anzeige und die Vorlage auch gegenüber einer deutschen Auslandsvertretung erfolgen, welche die zuständige oder zuletzt zuständige Ausländerbehörde unterrichtet,
2.nach Kenntnis vom Verlust der technischen Funktionsfähigkeit des Chips der zuständigen Ausländerbehörde das Dokument vorzulegen und die Neuausstellung zu beantragen,
3.im Fall der Ausgabe durch postalischen Versand der zuständigen Ausländerbehörde anzuzeigen, wenn die Postsendung unbefugt geöffnet worden ist oder den elektronischen Aufenthaltstitel nicht enthält oder wenn eine Angabe auf dem elektronischen Aufenthaltstitel unrichtig ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 57a AUFENTHV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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