§ 55 – Ausweisersatz
AUFENTHV · Aufenthaltsverordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BSG, Urt. v. 08.12.2022 – B 8 SO 11/20 RECLI:DE:BSG:2022:081222UB8SO1120R0
1. Die Kosten für die Beschaffung eines ausländischen Passes sind von Leistungsberechtigten in stationären Einrichtungen nicht aus dem Barbetrag zu decken, sondern vom Sozialhilfeträger als weiterer notwendiger Lebensunterhalt zu übernehmen. 2. Die Deckung von aktuellen Bedarfen des Lebensunterhalts durch die Bewilligung eines Darlehens scheidet für Leistungsberechtigte in Einrichtungen aus.
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