§ 105

AUSLSCHULDABKAG · Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden

(1)Soweit einem Geldinstitut die Erfüllung der unter Anlage II des Abkommens fallenden Schulden auf andere Weise nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wird durch Bundesgesetz Vorsorge getroffen werden, daß dem Geldinstitut die erforderlichen flüssigen Mittel in deutscher Währung an Stelle von Ausgleichsforderungen zur Verfügung gestellt werden.
(2)Soweit durch Bundesgesetz Mittel zum Ankauf von Ausgleichsforderungen bereitgestellt werden, soll sichergestellt werden, daß diese Mittel auch zur Durchführung des Absatzes 1 ausreichen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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