§ 108a

AUSLSCHULDABKAG · Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden

(1)Für die Eintragung der Begründung, Veränderung oder Aufhebung von Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden in das Grundbuch sowie für gerichtliche oder notarielle Beurkundungen, die diesen Geschäften dienen, wird nur die Hälfte der in der Kostenordnung bestimmten Gebühren erhoben, wenn diese Geschäfte durch die Regelung auf Grund des Abkommens veranlaßt werden oder mit dieser Regelung zusammenhängen. § 26 Abs. 3 der Kostenordnung bleibt unberührt.
(2)In den Fällen des Absatzes 1 ist der Höchstbetrag der vollen Gebühr 5.000 Deutsche Mark. Dies gilt auch, wenn der Umstellungsbetrag in das Grundbuch eingetragen wird oder hierzu erforderliche Erklärungen beurkundet werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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