§ 108

AUSLSCHULDABKAG · Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden

(1)Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erläßt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und im Benehmen mit der Bank deutscher Länder die im Hinblick auf die Beschränkungen der Devisenbewirtschaftungsgesetze zur Ausführung des Abkommens erforderlichen Rechtsverordnungen. Sie bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(2)Die Bank deutscher Länder ... erteilen die nach den Devisenbewirtschaftungsgesetzen und nach den zu ihnen ergehenden Rechtsverordnungen erforderlichen Genehmigungen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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