§ 76a

AUSLSCHULDABKAG · Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden

Durch eine gerichtliche Entscheidung nach § 76 Abs. 1 und 2 können auch Willenserklärungen eines Treuhänders oder eines sonst nach den Anleihebedingungen Berechtigten ersetzt werden, die dazu dienen, die Rechtslage hinsichtlich der Sicherheiten für die Forderungen der Gläubiger, die das Regelungsangebot annehmen, und der Sicherheiten für die Forderungen der Gläubiger, die das Regelungsangebot nicht annehmen, mit den Bestimmungen des § 75 Abs. 2 in Einklang zu bringen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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