§ 76b

AUSLSCHULDABKAG · Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden

Sind im Ausland von einem Treuhänder gegen Hinterlegung einer einheitlichen Schuldverschreibung Teilzertifikate oder von einer Hinterlegungsstelle gegen Hinterlegung von Teilschuldverschreibungen Hinterlegungszertifikate ausgegeben worden, so sind die Vorschriften des § 76 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Als Gläubiger gilt insoweit der berechtigte Inhaber des als rechtsgültig ausstehend anzusehenden Teilzertifikats oder Hinterlegungszertifikats.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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