§ 78

AUSLSCHULDABKAG · Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden

(1)An dem Verfahren beteiligt sind nur der Schuldner, der Treuhänder oder ein sonstiger nach den Anleihebedingungen Berechtigter sowie der Bürge und jeder, der sonst aus einer Sicherheit in Anspruch genommen werden kann.
(2)Soweit die Vorschriften des § 76 Abs. 3 Nr. 1 und 2 gelten, steht dem einzelnen Gläubiger das Recht zu, ohne Anspruch auf Erstattung der ihm dadurch entstehenden Kosten in dem gerichtlichen Verfahren mit dem Vorbringen gehört zu werden, daß die in dem Regelungsangebot enthaltenen Bedingungen, soweit sie sich auf Sicherheiten beziehen, mit der Anlage II oder mit Artikel 34 Nr. 12 der Anlage IV des Abkommens nicht in Einklang stehen; eine Entscheidung des Gerichts gemäß § 76 Abs. 1 oder Abs. 2 darf nur ergehen, wenn das Gericht feststellt, daß diese Bedingungen des Regelungsangebotes mit der Anlage II oder mit Artikel 34 Nr. 12 der Anlage IV des Abkommens in Einklang stehen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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