§ 12 – Fälligkeit der Entschädigungsansprüche

AUSLWBENTSCHG · Gesetz zur näheren Regelung der Entschädigungsansprüche für Auslandsbonds

Hat sich der Aussteller in seinem Regelungsangebot zur Barablösung verpflichtet, so kann er innerhalb von zwei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes oder nach Abgabe des Regelungsangebotes die Endfälligkeit der Entschädigungsansprüche durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Entschädigungsberechtigten hinausschieben, soweit dies nach dem Schuldenabkommen und seinen Anlagen für die Art von Auslandsbonds zulässig ist, zu der die Tilgungsstücke gehören; für Arten von Auslandsbonds, die unter die Anlage II des Schuldenabkommens fallen, darf eine spätere Endfälligkeit als der 31. Dezember 1967 nicht bestimmt werden. Macht der Aussteller von dieser Befugnis Gebrauch, so ist er zu den Geldleistungen verpflichtet, die sich aus dem Schuldenabkommen und seinen Anlagen für Verpflichtungen aus der Art von Auslandsbonds ergeben, zu der die Tilgungsstücke gehören.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 12 AUSLWBENTSCHG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 12 AUSLWBENTSCHG direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.