§ 13 – Kürzungsrecht des Ausstellers nach Leistung

AUSLWBENTSCHG · Gesetz zur näheren Regelung der Entschädigungsansprüche für Auslandsbonds

Der Aussteller kann sein Kürzungsrecht (§ 54 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 53 Abs. 2 AuslWBG) auch geltend machen, wenn er auf die Entschädigungsansprüche für Tilgungsstücke bereits geleistet hat; der Empfänger der Leistung haftet nach Maßgabe des § 820 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Ist vor der Geltendmachung des Kürzungsrechts über den Entschädigungsanspruch verfügt und die Entschädigung an den neuen Berechtigten geleistet worden, so haftet neben diesem auch der in § 54 AuslWBG bezeichnete Entschädigungsberechtigte für die Beträge, zu deren Rückzahlung der Empfänger der Leistung nach Satz 1 verpflichtet ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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