§ 16 – Haftung Dritter

AUSLWBENTSCHG · Gesetz zur näheren Regelung der Entschädigungsansprüche für Auslandsbonds

Auf Dritte, die als Schuldner für die Ansprüche aus Auslandsbonds unmittelbar haften, und auf Personen, die sich in einem Regelungsangebot zu Leistungen auf Auslandsbonds verpflichtet haben, finden die für Aussteller geltenden Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß Anwendung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 16 AUSLWBENTSCHG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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