§ 4 – Ansprüche aus Zinsscheinen

AUSLWBENTSCHG · Gesetz zur näheren Regelung der Entschädigungsansprüche für Auslandsbonds

(1)Der Entschädigungsanspruch umfaßt nach Maßgabe des § 3 die Ansprüche aus Zinsscheinen, die nach dem 14. März 1945 fällig geworden sind. Dies gilt nicht für Zinsscheine, die nach § 1 der Zwölften Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz vom 11. August 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 742) selbständig anerkannt worden sind oder deren Gegenwert der Entschädigungsberechtigte bereits erhalten hat. Der rechtmäßige Erwerber (§ 38 AuslWBG) eines nach dem 14. März 1945 fällig gewordenen Zinsscheins kann verlangen, daß der Entschädigungsberechtigte ihm das nach Satz 1 Erlangte nach Maßgabe der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die ungerechtfertigte Bereicherung herausgibt.
(2)Der Entschädigungsanspruch umfaßt nach Maßgabe des § 3 auch die Ansprüche aus den vor dem 15. März 1945 fällig gewordenen Zinsscheinen, für die der Entschädigungsberechtigte bei sinngemäßer Anwendung der für die Erteilung von Feststellungsbescheiden geltenden Vorschriften des Bereinigungsgesetzes einen Feststellungsbescheid hätte beanspruchen können.
(3)Wenn der Aussteller das Vorliegen der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen bestreitet, kann der Entschädigungsanspruch aus den vor dem 15. März 1945 fällig gewordenen Zinsscheinen nur geltend gemacht werden, nachdem die Kammer für Wertpapierbereinigung den Feststellungsbescheid durch rechtskräftige Entscheidung auf die Zinsscheine erstreckt hat. Für die Erstreckung gelten die für die Erteilung von Feststellungsbescheiden maßgebenden Vorschriften des Bereinigungsgesetzes sinngemäß; für den Lauf der Anmeldefristen (§ 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 AuslWBG) tritt an die Stelle des Stichtages der Beginn der Leistungspflicht (§ 5).
(4)Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn nach den Bedingungen, die für Auslandsbonds der im Feststellungsbescheid bezeichneten Art gelten, Zinsen gegen Vorlegung und Abstempelung der Stammurkunde zu zahlen waren.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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