§ 7 – Nachträgliche Anerkennung von Auslandsbonds

AUSLWBENTSCHG · Gesetz zur näheren Regelung der Entschädigungsansprüche für Auslandsbonds

Nach Beginn der Leistungspflicht wird durch die Anerkennung eines nach § 51 AuslWBG nachträglich angemeldeten Auslandsbonds, für den ein Feststellungsbescheid erteilt worden ist, die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs aus dem Feststellungsbescheid nicht ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit der Aussteller seine Leistungen nach § 5 Abs. 5 zurückbehalten hat.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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