§ 4 – Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten

AUSWSG · Gesetz zum Schutze der Auswanderer und Auswanderinnen

(1)Das Bundesverwaltungsamt darf personenbezogene Daten der antragstellenden Person erheben, soweit die Daten zur Beurteilung der Zuverlässigkeit und der sonstigen Zulassungskriterien erforderlich sind. Daten im Sinne des Satzes 1 sind Familienname, Vorname, gegebenenfalls Geburtsname, Tag und Ort der Geburt, Beruf, Anschrift und Telekommunikationsdaten.
(2)Die für Zwecke des Absatzes 1 erforderlichen Daten sind beim Betroffenen zu erheben.
(3)Die nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 erhobenen Daten dürfen nur für Zwecke des Absatzes 1 verarbeitet werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 AUSWSG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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