§ 5 – Ordnungswidrigkeiten

AUSWSG · Gesetz zum Schutze der Auswanderer und Auswanderinnen

(1)Ordnungswidrig handelt, wer 1.entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 ohne Erlaubnis geschäftsmäßig Auskunft oder Rat erteilt oder einer vollziehbaren Auflage nach § 1 Absatz 1 Satz 4 zuwiderhandelt,
2.einem vollziehbaren Verbot nach § 1 Absatz 3 zuwiderhandelt,
3.entgegen § 2 Absatz 1 geschäftsmäßig für die Auswanderung wirbt.
(2)Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.
(3)Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesverwaltungsamt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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