Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
AWSV · 73 Normen · 7 Anhänge
Normen
- § 1Zweck; Anwendungsbereich
- § 2Begriffsbestimmungen
- § 3Grundsätze
- § 4Selbsteinstufung von Stoffen; Ausnahmen; Dokumentation
- § 5Kontrolle und Überprüfung der Dokumentation; Stoffgruppen
- § 6Entscheidung über die Einstufung; Veröffentlichung im Bundesanzeiger
- § 7Änderung bestehender Einstufungen; Mitteilungspflicht
- § 8Selbsteinstufung von flüssigen oder gasförmigen Gemischen; Dokumentation
- § 9Überprüfung der Selbsteinstufung von flüssigen oder gasförmigen Gemischen; Änderung der Selbsteinstufung
- § 10Einstufung fester Gemische
- § 11Einstufung von Gemischen durch das Umweltbundesamt
- § 12Kommission zur Bewertung wassergefährdender Stoffe
- § 13Einschränkungen des Geltungsbereichs dieses Kapitels
- § 14Bestimmung und Abgrenzung von Anlagen
- § 15Technische Regeln
- § 16Behördliche Anordnungen
- § 17Grundsatzanforderungen
- § 18Anforderungen an die Rückhaltung wassergefährdender Stoffe
- § 19Anforderungen an die Entwässerung
- § 20Rückhaltung bei Brandereignissen
- § 21Besondere Anforderungen an die Rückhaltung bei Rohrleitungen
- § 22Anforderungen bei der Nutzung von Abwasseranlagen als Auffangvorrichtung
- § 23Anforderungen an das Befüllen und Entleeren
- § 24Pflichten bei Betriebsstörungen; Instandsetzung
- § 25Vorrang der Regelungen des Abschnitts 3
- § 26Besondere Anforderungen an Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden fester wassergefährdender Stoffe
- § 27Besondere Anforderungen an Anlagen zum Lagern oder Abfüllen fester Stoffe, denen flüssige wassergefährdende Stoffe anhaften
- § 28Besondere Anforderungen an Umschlagflächen für wassergefährdende Stoffe
- § 29Besondere Anforderungen an Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs
- § 30Besondere Anforderungen an Anlagen zum Laden und Löschen von Schiffen sowie an Anlagen zur Betankung von Wasserfahrzeugen
- § 31Besondere Anforderungen an Fass- und Gebindelager
- § 32Besondere Anforderungen an Abfüllflächen von Heizölverbraucheranlagen
- § 33Besondere Anforderungen an Abfüllflächen von bestimmten Anlagen zum Verwenden flüssiger wassergefährdender Stoffe
- § 34Besondere Anforderungen an Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der Energieversorgung und in Einrichtungen des Wasserbaus
- § 35Besondere Anforderungen an Erdwärmesonden und -kollektoren, Solarkollektoren und Kälteanlagen
- § 36Besondere Anforderungen an unterirdische Ölkabel- und Massekabelanlagen
- § 37Besondere Anforderungen an Biogasanlagen mit Gärsubstraten landwirtschaftlicher Herkunft
- § 38Besondere Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Umgang mit gasförmigen wassergefährdenden Stoffen
- § 39Gefährdungsstufen von Anlagen
- § 40Anzeigepflicht
- § 41Ausnahmen vom Erfordernis der Eignungsfeststellung
- § 42Antragsunterlagen für die Eignungsfeststellung
- § 43Anlagendokumentation
- § 44Betriebsanweisung; Merkblatt
- § 45Fachbetriebspflicht; Ausnahmen
- § 46Überwachungs- und Prüfpflichten des Betreibers
- § 47Prüfung durch Sachverständige
- § 48Beseitigung von Mängeln
- § 49Anforderungen an Anlagen in Schutzgebieten
- § 50Anforderungen an Anlagen in festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten
- § 51Abstand zu Trinkwasserbrunnen, Quellen und oberirdischen Gewässern
- § 52Anerkennung von Sachverständigenorganisationen
- § 53Bestellung von Sachverständigen
- § 54Widerruf und Erlöschen der Anerkennung; Erlöschen der Bestellung von Sachverständigen
- § 55Pflichten der Sachverständigenorganisationen
- § 56Pflichten der bestellten Sachverständigen
- § 57Anerkennung von Güte- und Überwachungsgemeinschaften
- § 58Bestellung von Fachprüfern
- § 59Widerruf und Erlöschen der Anerkennung; Erlöschen der Bestellung von Fachprüfern
- § 60Pflichten von Güte- und Überwachungsgemeinschaften und Fachprüfern
- § 61Gemeinsame Pflichten der Sachverständigenorganisationen und der Güte- und Überwachungsgemeinschaften
- § 62Fachbetriebe; Zertifizierung von Fachbetrieben
- § 63Pflichten der Fachbetriebe
- § 64Nachweis der Fachbetriebseigenschaft
- § 65Ordnungswidrigkeiten
- § 66Bestehende Einstufungen von Stoffen und Gemischen
- § 67Änderung der Einstufung wassergefährdender Stoffe
- § 68Bestehende wiederkehrend prüfpflichtige Anlagen
- § 69Bestehende nicht wiederkehrend prüfpflichtige Anlagen
- § 70Prüffristen für bestehende Anlagen
- § 71Einbau von Leichtflüssigkeitsabscheidern
- § 72Übergangsbestimmung für Fachbetriebe, Sachverständigenorganisationen und bestellte Personen
- § 73Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Anhänge
- Anlage 1(zu § 4 Absatz 1, § 8 Absatz 1 und § 10 Absatz 2)
- Anlage 2(zu § 4 Absatz 3, § 8 Absatz 3 und § 10 Absatz 3)
- Anlage 3(zu § 44 Absatz 4 Satz 2)
- Anlage 4(zu § 44 Absatz 4 Satz 2 und 3)
- Anlage 5(zu § 46 Absatz 2)
- Anlage 6(zu § 46 Absatz 3)
- Anlage 7(zu § 13 Absatz 3, § 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a)
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist über Lawbster live abrufbar — gemeinsam mit deutschen und europäischen Gesetzen, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.