Anlage 6 – (zu § 46 Absatz 3)

AWSV · Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 952)
Anlagen, Prüfzeitpunkte und -intervalle
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4
Zeile 1 vor Inbetriebnahmeoder nach einer wesentlichen Änderung wiederkehrendePrüfung, bei Stilllegung einerAnlage
Zeile 2 unterirdische Anlagenmit flüssigen oder gasförmigen wassergefährdenden Stoffen A, B, C und D A, B, C und D alle 30 Monate A, B, C und D
Zeile 3 oberirdische Anlagenmit flüssigen oder gasförmigen wassergefährdenden Stoffen, einschließlich oberirdischer Heizölverbraucher-anlagen B, C und D B, C und D alle 5 Jahre B, C und D
Zeile 4 Anlagen mit festenwassergefährdenden Stoffen über 1 000 t unterirdische Anlagen und Anlagen im Freien über 1 000 t alle 5 Jahre unterirdische Anlagen und Anlagen im Freien über 1 000 t
Zeile 5 Anlagen zum Um-schlagen wassergefährdender Stoffe im intermodalen Verkehr über 100 t umgeschlagener Stoffe pro Arbeitstag über 100 t umge-schlagener Stoffepro Arbeitstag alle5 Jahre über 100 t umge-schlagener Stoffepro Arbeitstag
Zeile 6 Anlagen mit auf-schwimmendenflüssigen Stoffen über 100 m3 über 1 000 m3 alle 5 Jahre über 1 000 m3
Zeile 7 Biogasanlagen, indenen ausschließlich Gärsubstrate nach § 2 Absatz 8 eingesetztwerden über 100 m3 über 1 000 m3 alle 5 Jahre über 1 000 m3
Zeile 8 Abfüll- und Umschlaganlagen sowie Anlagen zum Laden und Löschen von Schiffen B, C und D B, C und D alle 5 Jahre B, C und D
Die in der Tabelle verwendeten Buchstaben A, B, C und D beziehen sich auf die Gefährdungsstufen nach § 39 Absatz 1 der zu prüfenden Anlagen.Die in der Tabelle enthaltenen Angaben zum Volumen und zur Masse beziehen sich auf das maßgebende Volumen oder die maßgebende Masse wassergefährdender Stoffe (§ 39), mit denen in der Anlage umgegangen wird.Zur Inbetriebnahmeprüfung sowie zur Prüfung nach einer wesentlichen Änderung von Abfüll- oder Umschlaganlagen gehört eine Nachprüfung der Abfüll- oder Umschlagflächen nach einjähriger Betriebszeit. Die Nachprüfung verschiebt das Abschlussdatum der Prüfung vor Inbetriebnahme nicht.Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen beginnen mit dem Abschluss der Prüfung vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung nach Spalte 2.Zur Wahrung der Fristen der wiederkehrenden Prüfungen ist es ausreichend, die Prüfungen bis zum Ende des Fälligkeitsmonats durchzuführen.Maßgebendes Volumen einer Biogasanlage im Sinne von § 39 Absatz 9.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Anlage 6 AWSV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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