§ 2

BADEV · Verordnung über das Baden in den Bundeswasserstraßen Weser, Lesum und Hunte

Badende dürfen nicht:1.in den Kurs in Fahrt befindlicher Fahrzeuge hineinschwimmen,
2.näher als 50 m an in Fahrt befindliche Fahrzeuge heranschwimmen sowie zwischen Anhängen in Fahrt befindlicher Schleppzüge durchschwimmen,
3.sich an fremde oder in Fahrt befindliche Fahrzeuge anhängen oder sie erklettern,
4.Schifffahrtszeichen erklimmen sowie diese bzw. ihre Befestigungen beschädigen,
5.Uferanlagen oder -böschungen beschädigen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 BADEV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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