§ 4

BADEV · Verordnung über das Baden in den Bundeswasserstraßen Weser, Lesum und Hunte

Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1.entgegen § 2 Nr. 1 in den Kurs eines in Fahrt befindlichen Fahrzeugs hineinschwimmt,
2.entgegen § 2 Nr. 2 näher als 50 m an ein in Fahrt befindliches Fahrzeug heranschwimmt oder zwischen Anhängen eines in Fahrt befindlichen Schleppzugs durchschwimmt,
3.entgegen § 2 Nr. 3 sich an ein fremdes oder in Fahrt befindliches Fahrzeug anhängt oder es erklettert,
4.entgegen § 2 Nr. 4 ein Schifffahrtszeichen erklimmt oder dieses bzw. seine Befestigungen beschädigt,
5.entgegen § 2 Nr. 5 eine Uferanlage oder -böschung beschädigt,
6.im Bereich der Verbote nach § 3 badet.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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