§ 3

BADEV · Verordnung über das Baden in den Bundeswasserstraßen Weser, Lesum und Hunte

Im Geltungsbereich nach § 1 ist das Baden verboten:1.im betonnten Fahrwasser,
2.von 50 m oberhalb bis 50 m unterhalb von Lösch- und Ladeplätzen, Schiffsanlegestellen, Fährstellen und Schiffswerften,
3.im Umkreis von 100 m von Wasserbaustellen sowie Spüler- und Baggerliegeplätzen,
4.im Umkreis von 20 m von Buhnenköpfen, Molen, Trennungswerken, Pegeln, Fischereigeräten und sonstigen Wasserbauwerken,
5.von 100 m oberhalb bis 100 m unterhalb der Mündungen der Lesum, Ochtum, Hunte und Geeste sowie der Nebenarme Kleine Weser, Westergate, Rekumer Loch, Rechter Nebenarm und Schweiburg,
6.von 100 m oberhalb bis 100 m unterhalb von Brücken, Wehren und Hafeneinfahrten sowie im Sperrwerks-und Schleusenbereich.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 BADEV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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