§ 28 – Wertbestimmung des Vermögens

BAF_G · Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung

(1)Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen 1.bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.
(2)Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.
(3)Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.
(4)Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 28 BAF_G und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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