§ 29 – Freibeträge vom Vermögen

BAF_G · Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung

(1)Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei 1.für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.
(2)(weggefallen)
(3)Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 29 BAF_G und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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