§ 17 – Prüfungsbereich „Führen von Mitarbeitenden und Teams“

BAPROITFPRV · Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Bachelor Professional in IT

Im Prüfungsbereich „Führen von Mitarbeitenden und Teams“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Mitarbeitende sowie Teams zu führen, zu entwickeln, zu motivieren und entsprechend ihrer Potentiale einzusetzen sowie dabei Aspekte des Diversity-Managements zu berücksichtigen und adressatengerecht zu kommunizieren. In diesem Rahmen wird aus den folgenden Qualifikationsinhalten geprüft: 1.Beurteilen von Mitarbeitenden einschließlich Auszubildenden,
2.Anwenden von Führungsmethoden und -techniken,
3.Motivieren der Mitarbeitenden zur Bewältigung betrieblicher Aufgaben,
4.Beurteilen und Fördern der beruflichen Entwicklung von Mitarbeitenden unter Beachtung des bisherigen Berufsweges und unter Berücksichtigung persönlicher und sozialer Gegebenheiten,
5.Berücksichtigen kultureller Unterschiede,
6.Anwenden von Methoden zur Lösung betrieblicher Konflikte,
7.Entwickeln von Zielen, Festlegen von Handlungsspielräumen und Ergreifen von Maßnahmen bei Zielabweichung auch im Rahmen der Führung von Teams,
8.Beurteilen von Einflüssen der Gruppenstruktur auf das Gruppenverhalten und die Zusammenarbeit,
9.Erkennen von Teamkonflikten und Entwickeln von Lösungen im Sinne einer gemeinsamen Teameffizienz,
10.Berücksichtigen personeller und sozialer Vielfalt und Beachten von Gruppendynamik sowie Diversität,
11.Berücksichtigen von Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitszeitordnungen sowie
12.Anwenden des Betriebsverfassungsgesetzes, des Berufsbildungsgesetzes und des Tarifrechts.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 17 BAPROITFPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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