§ 10 – Form und Ablauf der Prüfung

BAPROVFFPRV · Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Bachelor Professional in Versicherungen und Finanzanlagen

(1)Die Prüfung im Prüfungsteil „Kundenbedarfsfelder“ nach § 3 Nummer 1 besteht aus einer schriftlichen Prüfung nach § 11.
(2)Die Prüfung im Prüfungsteil „Kernprozesse, Steuerung und Zusammenarbeit“ nach § 3 Nummer 2 gliedert sich in: 1.eine schriftliche Prüfung nach § 12 und
2.eine praxisbezogene Prüfung nach § 13.
(3)Das Prüfungsverfahren ist innerhalb von drei Jahren, beginnend mit dem Tag der Prüfung der zuerst abzulegenden Prüfungsleistung, abzuschließen. Bei Überschreiten der Frist gelten die erbrachten Prüfungsleistungen als mit null Punkten bewertet.
(4)Absatz 3 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Nichteinhaltung der Frist durch die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle zu vertreten ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 10 BAPROVFFPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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