§ 124 – Erschließungspflicht nach abgelehntem Vertragsangebot

BAUGB · Baugesetzbuch

Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Absatz 1 erlassen und lehnt sie das zumutbare Angebot zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrags über die Erschließung ab, ist sie verpflichtet, die Erschließung selbst durchzuführen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 30.01.2013 – 9 C 11/11

    1. Aus der Entscheidung der Gemeinde, die Erschließung auf einen Dritten zu übertragen, der sie in "Fremdregie" durchführt, folgt kein Verbot, in den Erschließungsvertrag eine Kostenvereinbarung aufzunehmen, die einen beitragsfähigen Erschließungsaufwand der Gemeinde begründet und auf diesem Weg eine vorteilsgerechte Belastung des Fremdanliegers mit Erschließungskosten ermöglicht (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. Urteil vom 22. März 1996 - BVerwG 8 C 17.94 - BVerwGE 101, 12 <22 f.>). 2. Der Einwand, bei der Herstellung einer Erschließungsanlage seien durch einen Verstoß gegen vergaberechtliche Vorschriften erhebliche Mehrkosten entstanden, ist in entsprechender Anwendung des § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB beachtlich, wenn die Mehrkosten in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen (im Anschluss an Urteil vom 14. Dezember 1979 - BVerwG 4 C 28.76 - BVerwGE 59, 249 <252 f.>). 3. Es ist in erster Linie Sache der Gemeinde, darzulegen, dass trotz Verletzung der Ausschreibungspflicht die entstandenen Kosten sach- und marktgerecht sind.

  • BVerwG, Urt. v. 12.12.2012 – 9 C 12/11

    1. Für die Wirksamkeit eines von abgabenrechtlichen Vorschriften abweichenden Vertrages bedarf es einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung. 2. Der Erschließungsvertrag (§ 124 BauGB) ist eine besondere Form des städtebaulichen Vertrages (§ 11 BauGB). Neben dem Beitrag und dem Erschließungsvertrag eröffnet die Regelung über den Folgekostenvertrag in § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB der Gemeinde keinen dritten Weg zur Refinanzierung beitragsfähiger Erschließungskosten (im Anschluss an Urteil vom 1. Dezember 2010 - BVerwG 9 C 8.09 -).

  • BVerwG, Urt. v. 30.05.2012 – 9 C 5/11

    1. Selbst wenn die äußerste Frist für die Übergabe der Entscheidungsgründe an die Geschäftsstelle von mehr als fünf Monaten seit Verkündung des Urteils bzw. Niederlegung des Urteilstenors noch gewahrt ist, gilt ein Urteil im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO als nicht mit Gründen versehen, sofern zu dem Zeitablauf als solchem besondere Umstände hinzutreten, die bereits wegen des Zeitablaufs bestehende Zweifel zu der Annahme verdichten, dass der gesetzlich geforderte Zusammenhang zwischen der Urteilsfindung und den schriftlich niedergelegten Urteilsgründen nicht mehr gewahrt ist (wie Beschluss vom 9. August 2004 - BVerwG 7 B 20.04 - juris Rn. 17). 2. § 56 Abs. 1 VwVfG enthält keine Ermächtigung, von dem gesetzlichen Verbot gesetzesinkongruenter Abgabenverträge abzuweichen. Eine solche Ermächtigung ergibt sich aber aus § 246a Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 BauGB 1990 in Verbindung mit § 54 Abs. 2 Satz 1 BauZVO. 3. Die nach § 54 Abs. 2 Satz 4 BauZVO gebotene Prüfung der Angemessenheit eines vertraglich vereinbarten Beitragsvorausverzichts setzt jedenfalls für die Sondersituation in den neuen Bundesländern während der Jahre 1991/92 nicht zwingend voraus, dass bei Vertragsschluss bereits eine Beitragssatzung vorhanden war oder dass sich zumindest aufgrund durchgeführter Kalkulationen die künftige Beitragshöhe schon bestimmen ließ. Welche Anforderungen an die Vorhersehbarkeit der Beitragshöhe zu stellen sind, muss insoweit vielmehr einzelfallbezogen beurteilt werden. 4. Für die Beurteilung der Angemessenheit der vertraglichen Leistungen im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 4 BauZVO sind alle der Gemeinde aus der vertraglichen Vereinbarung erwachsenden und dem Bauwilligen zurechenbaren Vorteile zu berücksichtigen. Dies trifft vor allem für solche Vorteile zu, die der Gemeinde durch die geplante Neuansiedlung entstehen, sofern diese erklärtes Ziel und Grundlage des Vertrags ist.

  • BVerwG, Urt. v. 30.05.2012 – 9 C 6/11
  • BVerwG, Beschl. v. 29.09.2011 – 9 B 6/11
  • BVerwG, Beschl. v. 16.09.2011 – 9 B 3/11
  • BVerwG, Urt. v. 10.08.2011 – 9 C 6/10

    1. Ein Erschließungsvertrag ist nicht schon deshalb unangemessen i.S.v. § 124 Abs. 3 Satz 1 BauGB und somit nichtig, weil sich der Erschließungsunternehmer darin zur Übernahme (auch) desjenigen Anteils an den Erschließungskosten verpflichtet, der im Falle der Erhebung von Beiträgen auf im Erschließungsvertragsgebiet gelegene Grundstücke sog. Fremdanlieger entfallen würde. 2. Bundesrecht erlaubt eine vertragliche Regelung über Erschließungskosten in dem in § 124 Abs. 2 und 3 BauGB beschriebenen Umfang unabhängig davon, ob die den Gegenstand des Vertrages bildenden Erschließungsanlagen nach Bundes- oder Landesrecht beitragsfähig sind oder nicht. Ein etwaiges landesrechtliches Vertragsformverbot (Handlungsformverbot) kann daher einer vertraglichen Kostenübernahme durch den Erschließungsunternehmer für im Falle der Beitragserhebung nach Landesrecht abzurechnende leitungsgebundene Erschließungsanlagen nicht entgegen stehen.

  • BVerwG, Urt. v. 23.02.2011 – 6 C 23/10
  • BVerwG, Urt. v. 23.02.2011 – 6 C 30/10
  • BVerwG, Urt. v. 23.02.2011 – 6 C 25/10

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