§ 125 – Bindung an den Bebauungsplan
BAUGB · Baugesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 13.09.2018 – 9 B 30/17ECLI:DE:BVerwG:2018:130918B9B30.17.0
- BVerwG, Urt. v. 07.03.2017 – 9 C 24/15ECLI:DE:BVerwG:2017:070317U9C24.15.0
- BVerwG, Urt. v. 07.03.2017 – 9 C 22/15ECLI:DE:BVerwG:2017:070317U9C22.15.0
- BVerwG, Urt. v. 07.03.2017 – 9 C 23/15ECLI:DE:BVerwG:2017:070317U9C23.15.0
- BVerwG, Urt. v. 07.03.2017 – 9 C 20/15ECLI:DE:BVerwG:2017:070317U9C20.15.0
1. Die Ausdehnung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage ist nicht nach Maßgabe des Erschließungs- oder des Planungsrechts, sondern unter Anwendung des Erschließungsbeitragsrechts zu bestimmen. Maßgebend ist in erster Linie das durch die tatsächlichen Gegebenheiten geprägte Erscheinungsbild aus dem Blickwinkel eines Betrachters am Boden (Bestätigung von BVerwG, Urteil vom 10. Juni 2009 - 9 C 2.08 - BVerwGE 134, 139). 2. Eine Verkehrsfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB kann auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 BauGB auflösend bedingt festgesetzt werden, wenn eine solche Festsetzung durch städtebauliche Gründe ausreichend gerechtfertigt und damit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist. 3. Die Befugnis, eine Teilstrecke einer Erschließungsanlage als Abschnitt für die erschließungsbeitragsrechtliche Abrechnung zu verselbstständigen, setzt nicht die (erfolgte) Anlegung einer weitergehenden, in der Länge teilbaren Erschließungsanlage voraus (Aufgabe der Rechtsprechung aus den Urteilen vom 25. Februar 1994 - 8 C 14.92 - BVerwGE 95, 176 <187> und vom 7. Juni 1996 - 8 C 30.94 - BVerwGE 101, 225 <233 f.>) . 4. Der Grundstückskaufpreis gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist auch dann als Erschließungsaufwand zu berücksichtigen, wenn eine Gemeinde Grundstücke erwirbt, um sie später nach Wirksamwerden einer im Erwerbszeitpunkt noch nicht konkretisierten Planung zur Schaffung von Erschließungsanlagen zu nutzen (Anschluss an OVG Münster, Urteil vom 25. Oktober 1996 - 3 A 1284/93 - DVBl 1997, 1072). 5. Ein Hinterliegergrundstück zählt zum Kreis der erschließungsbeitragspflichtigen Grundstücke, wenn es entweder durch eine dauerhafte, rechtlich gesicherte Zufahrt mit der Erschließungsanlage verbunden ist oder wenn die Eigentümer der übrigen Grundstücke seine Einbeziehung nach den bestehenden tatsächlichen Verhältnissen schutzwürdig erwarten können (im Anschluss an stRspr).
- BVerwG, Urt. v. 07.03.2017 – 9 C 21/15ECLI:DE:BVerwG:2017:070317U9C21.15.0
- BVerwG, Urt. v. 22.11.2016 – 9 C 27/15ECLI:DE:BVerwG:2016:221116U9C27.15.0
- BVerwG, Urt. v. 22.11.2016 – 9 C 26/15ECLI:DE:BVerwG:2016:221116U9C26.15.0
- BVerwG, Urt. v. 12.05.2016 – 9 C 11/15ECLI:DE:BVerwG:2016:120516U9C11.15.0
1. Mehrere zusammenhängende Erschließungsanlagen bilden nur dann eine Erschließungseinheit im Sinne des § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB, wenn alle Anliegergrundstücke ausschließlich über eine einzige dieser Erschließungsanlagen (Hauptstraße) mit dem übrigen Straßennetz verbunden sind. Die gemeinsame Abrechnung darf zu keiner Mehrbelastung für die Anlieger der Hauptstraße führen (im Anschluss an BVerwG, Urteile vom 10. Juni 2009 - 9 C 2.08 - BVerwGE 134, 139 und vom 30. Januar 2013 - 9 C 1.12 - BVerwGE 146, 1). 2. Grenzt ein Grundstück an zwei Abschnitte einer Erschließungsanlage, ist es bei der Aufwandsverteilung jeweils nur mit dem Anteil zu berücksichtigen, der dem Verhältnis der Frontlängen an dem einen bzw. anderen Abschnitt entspricht. Das gilt dann nicht, wenn die Gemeinde eine im Bebauungsplan ausgewiesene Straße nur auf einer kürzeren Strecke angelegt und ihre weitergehende Ausbauabsicht aufgegeben hat (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1994 - 8 C 14.92 - BVerwGE 95, 176).
- Zur Anwendbarkeit von § 125 Abs. 2 BauGB in Fällen eines von der höheren Verwaltungs-behörde genehmigten Bebauungsplans, der über längere Zeit nicht ausgefertigt und bekannt-gemacht wurde.
Zur Anwendbarkeit von § 125 Abs. 2 BauGB in Fällen eines von der höheren Verwaltungs-behörde genehmigten Bebauungsplans, der über längere Zeit nicht ausgefertigt und bekannt-gemacht wurde.
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