§ 128 – Umfang des Erschließungsaufwands
BAUGB · Baugesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 08.03.2018 – 9 B 33/17ECLI:DE:BVerwG:2018:080318B9B33.17.0
- BVerwG, Beschl. v. 08.03.2018 – 9 B 35/17ECLI:DE:BVerwG:2018:080318B9B35.17.0
- BVerwG, Beschl. v. 08.03.2018 – 9 B 36/17ECLI:DE:BVerwG:2018:080318B9B36.17.0
- BVerwG, Beschl. v. 23.10.2017 – 9 B 61/16ECLI:DE:BVerwG:2017:231017B9B61.16.0
1. Das Berliner Erschließungsbeitragsgesetz vom 12. Juli 1995 (GVBl. S. 444, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2006, GVBl. S. 573) (juris: ErschlBeitrG BE) ergänzt lediglich die §§ 127 bis 135 BauGB, ersetzt sie aber nicht gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG durch Landesrecht. 2. Bei Flächen, die die Gemeinde aus ihrem allgemeinen Liegenschaftsvermögen für den Bau einer Erschließungsanlage bereitstellt (§ 128 Abs. 1 Satz 2 BauGB), gehört der Wertzuwachs zwischen dem Erwerb und der Bereitstellung zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand. Maßgeblich ist der Wert, den die Flächen vor ihrer Bereitstellung im Hinblick auf ihre bisherige Eigenschaft hatten (im Anschluss an BVerwG, Urteile vom 23. Mai 1980 - 4 C 62 und 73.77 - Buchholz 406.11 § 128 BBauG Nr. 26 und vom 27. Januar 1995 - 8 C 12.93 - Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 49).
- BVerwG, Beschl. v. 23.10.2017 – 9 B 62/16ECLI:DE:BVerwG:2017:231017B9B62.16.0
- BVerwG, Urt. v. 07.03.2017 – 9 C 20/15ECLI:DE:BVerwG:2017:070317U9C20.15.0
1. Die Ausdehnung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage ist nicht nach Maßgabe des Erschließungs- oder des Planungsrechts, sondern unter Anwendung des Erschließungsbeitragsrechts zu bestimmen. Maßgebend ist in erster Linie das durch die tatsächlichen Gegebenheiten geprägte Erscheinungsbild aus dem Blickwinkel eines Betrachters am Boden (Bestätigung von BVerwG, Urteil vom 10. Juni 2009 - 9 C 2.08 - BVerwGE 134, 139). 2. Eine Verkehrsfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB kann auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 BauGB auflösend bedingt festgesetzt werden, wenn eine solche Festsetzung durch städtebauliche Gründe ausreichend gerechtfertigt und damit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist. 3. Die Befugnis, eine Teilstrecke einer Erschließungsanlage als Abschnitt für die erschließungsbeitragsrechtliche Abrechnung zu verselbstständigen, setzt nicht die (erfolgte) Anlegung einer weitergehenden, in der Länge teilbaren Erschließungsanlage voraus (Aufgabe der Rechtsprechung aus den Urteilen vom 25. Februar 1994 - 8 C 14.92 - BVerwGE 95, 176 <187> und vom 7. Juni 1996 - 8 C 30.94 - BVerwGE 101, 225 <233 f.>) . 4. Der Grundstückskaufpreis gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist auch dann als Erschließungsaufwand zu berücksichtigen, wenn eine Gemeinde Grundstücke erwirbt, um sie später nach Wirksamwerden einer im Erwerbszeitpunkt noch nicht konkretisierten Planung zur Schaffung von Erschließungsanlagen zu nutzen (Anschluss an OVG Münster, Urteil vom 25. Oktober 1996 - 3 A 1284/93 - DVBl 1997, 1072). 5. Ein Hinterliegergrundstück zählt zum Kreis der erschließungsbeitragspflichtigen Grundstücke, wenn es entweder durch eine dauerhafte, rechtlich gesicherte Zufahrt mit der Erschließungsanlage verbunden ist oder wenn die Eigentümer der übrigen Grundstücke seine Einbeziehung nach den bestehenden tatsächlichen Verhältnissen schutzwürdig erwarten können (im Anschluss an stRspr).
- BVerwG, Urt. v. 07.03.2017 – 9 C 22/15ECLI:DE:BVerwG:2017:070317U9C22.15.0
- BVerwG, Urt. v. 07.03.2017 – 9 C 24/15ECLI:DE:BVerwG:2017:070317U9C24.15.0
- BVerwG, Urt. v. 07.03.2017 – 9 C 23/15ECLI:DE:BVerwG:2017:070317U9C23.15.0
- BVerwG, Urt. v. 07.03.2017 – 9 C 21/15ECLI:DE:BVerwG:2017:070317U9C21.15.0
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