§ 131 – Maßstäbe für die Verteilung des Erschließungsaufwands
BAUGB · Baugesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 08.04.2025 – 9 C 1/24ECLI:DE:BVerwG:2025:080425U9C1.24.0
Zu den Voraussetzungen einer Erschließung sogenannter gefangener Hinterliegergrundstücke bei Eigentümeridentität.
- BVerwG, Urt. v. 25.01.2023 – 6 C 7/21ECLI:DE:BVerwG:2023:250123U6C7.21.0
- BVerwG, Urt. v. 25.01.2021 – 9 C 1/19ECLI:DE:BVerwG:2021:250121U9C1.19.0
1. Eine Revision, die im Übrigen den Anforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO genügt, ist nicht allein deshalb unzulässig, weil die Revisionsbegründung sich mit der Frage, auf der die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung beruht, nicht auseinandersetzt. 2. Ein Durchführungsvertrag im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezieht sich anders als ein Erschließungsvertrag nicht auf eine gebietsbezogene Erschließung, sondern auf die Einzelerschließung eines Vorhabens im Sinne von § 30 BauGB im Rahmen eines Vorhaben- und Erschließungsplans. Er ist in § 12 BauGB spezialgesetzlich ausgestaltet. 3. Für eine auf Grund eines Durchführungsvertrags im Bereich eines Vorhaben- und Erschließungsplans hergestellte öffentliche Straße können nach § 12 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB keine Erschließungsbeiträge erhoben werden. Eine solche Straße stellt unabhängig von dem durch die tatsächlichen Verhältnisse vermittelten Gesamteindruck eine selbständige Erschließungsanlage dar. 4. Ein Privatweg kann nur dann als nächste von einem Grundstück aus erreichbare selbständige Straße die maßgebliche Erschließungsanlage sein, wenn er zum Anbau bestimmt und zur verkehrsmäßigen Erschließung der an ihn grenzenden Grundstücke geeignet ist. Dies setzt voraus, dass er diesen Grundstücken die wegemäßige Erschließung verschaffen kann, die für ihre zulässige bauliche oder gewerbliche Nutzung erforderlich ist. 5. Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Grundstück im Hinblick auf ein gemeindliches Verkehrskonzept ausnahmsweise auch durch eine Straße erschlossen sein kann, die ihm für sich genommen nicht die erforderliche wegemäßige Erschließung vermittelt.
- BVerwG, Urt. v. 06.02.2020 – 9 C 9/18ECLI:DE:BVerwG:2020:060220U9C9.18.0
1. Eine nach natürlicher Betrachtungsweise einheitliche Erschließungsanlage kann im Einzelfall in erschließungsbeitragsrechtlich unterschiedlich zu behandelnde Einzelanlagen zerfallen, wenn sie nur auf einer Teilstrecke im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB zum Anbau bestimmt ist (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996 - 8 C 32.95 - BVerwGE 102, 294 ff.). Dies gilt grundsätzlich auch in Fällen, in denen die angrenzenden Grundstücke zwar bebaubar sind, die Erschließungsanlage aber nach den Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht das hergibt, was für die zulässige bauliche Nutzung an Erschließung erforderlich ist. 2. Unbeschadet dessen kann eine nicht zum Anbau bestimmte Teilstrecke, die im Wesentlichen aus unselbständigen Parkflächen im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB besteht, dann beitragsfähig sein, wenn diese erforderlich sind, um die durch die zum Anbau bestimmte Teilstrecke erschlossenen Bauflächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (§ 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB).
- BVerwG, Beschl. v. 18.09.2019 – 9 B 51/18ECLI:DE:BVerwG:2019:180919B9B51.18.0
- BVerwG, Beschl. v. 24.01.2019 – 9 B 8/18ECLI:DE:BVerwG:2019:240119B9B8.18.0
- BVerwG, Beschl. v. 24.01.2019 – 9 B 6/18ECLI:DE:BVerwG:2019:240119B9B6.18.0
- BVerwG, Beschl. v. 24.01.2019 – 9 B 7/18ECLI:DE:BVerwG:2019:240119B9B7.18.0
- BVerwG, Beschl. v. 24.01.2019 – 9 B 9/18ECLI:DE:BVerwG:2019:240119B9B9.18.0
- BVerwG, Urt. v. 23.01.2019 – 9 C 3/18ECLI:DE:BVerwG:2019:230119U9C3.18.0
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