§ 130 – Art der Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands
BAUGB · Baugesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 29.11.2021 – 9 B 7/21ECLI:DE:BVerwG:2021:291121B9B7.21.0
Die nach Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG als Bundesrecht fortgeltenden Regelungen der §§ 127 bis 135 BauGB zum Erschließungsbeitrag sind in Bayern spätestens durch Art. 5a des bayerischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 8. März 2016 (GVBl S. 36) gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG durch Landesrecht ersetzt worden.
- BVerwG, Urt. v. 06.02.2020 – 9 C 9/18ECLI:DE:BVerwG:2020:060220U9C9.18.0
1. Eine nach natürlicher Betrachtungsweise einheitliche Erschließungsanlage kann im Einzelfall in erschließungsbeitragsrechtlich unterschiedlich zu behandelnde Einzelanlagen zerfallen, wenn sie nur auf einer Teilstrecke im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB zum Anbau bestimmt ist (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996 - 8 C 32.95 - BVerwGE 102, 294 ff.). Dies gilt grundsätzlich auch in Fällen, in denen die angrenzenden Grundstücke zwar bebaubar sind, die Erschließungsanlage aber nach den Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht das hergibt, was für die zulässige bauliche Nutzung an Erschließung erforderlich ist. 2. Unbeschadet dessen kann eine nicht zum Anbau bestimmte Teilstrecke, die im Wesentlichen aus unselbständigen Parkflächen im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB besteht, dann beitragsfähig sein, wenn diese erforderlich sind, um die durch die zum Anbau bestimmte Teilstrecke erschlossenen Bauflächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (§ 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB).
- BVerwG, Urt. v. 07.03.2017 – 9 C 21/15ECLI:DE:BVerwG:2017:070317U9C21.15.0
- BVerwG, Urt. v. 07.03.2017 – 9 C 22/15ECLI:DE:BVerwG:2017:070317U9C22.15.0
- BVerwG, Urt. v. 07.03.2017 – 9 C 23/15ECLI:DE:BVerwG:2017:070317U9C23.15.0
- BVerwG, Urt. v. 07.03.2017 – 9 C 24/15ECLI:DE:BVerwG:2017:070317U9C24.15.0
- BVerwG, Urt. v. 22.11.2016 – 9 C 27/15ECLI:DE:BVerwG:2016:221116U9C27.15.0
- BVerwG, Urt. v. 22.11.2016 – 9 C 26/15ECLI:DE:BVerwG:2016:221116U9C26.15.0
- BVerwG, Urt. v. 12.05.2016 – 9 C 11/15ECLI:DE:BVerwG:2016:120516U9C11.15.0
1. Mehrere zusammenhängende Erschließungsanlagen bilden nur dann eine Erschließungseinheit im Sinne des § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB, wenn alle Anliegergrundstücke ausschließlich über eine einzige dieser Erschließungsanlagen (Hauptstraße) mit dem übrigen Straßennetz verbunden sind. Die gemeinsame Abrechnung darf zu keiner Mehrbelastung für die Anlieger der Hauptstraße führen (im Anschluss an BVerwG, Urteile vom 10. Juni 2009 - 9 C 2.08 - BVerwGE 134, 139 und vom 30. Januar 2013 - 9 C 1.12 - BVerwGE 146, 1). 2. Grenzt ein Grundstück an zwei Abschnitte einer Erschließungsanlage, ist es bei der Aufwandsverteilung jeweils nur mit dem Anteil zu berücksichtigen, der dem Verhältnis der Frontlängen an dem einen bzw. anderen Abschnitt entspricht. Das gilt dann nicht, wenn die Gemeinde eine im Bebauungsplan ausgewiesene Straße nur auf einer kürzeren Strecke angelegt und ihre weitergehende Ausbauabsicht aufgegeben hat (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1994 - 8 C 14.92 - BVerwGE 95, 176).
- BVerwG, Urt. v. 12.05.2016 – 9 C 8/15ECLI:DE:BVerwG:2016:120516U9C8.15.0
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