§ 134 – Beitragspflichtiger
BAUGB · Baugesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 22.03.2024 – 5 B 249/23
- BFH, Urt. v. 28.09.2022 – II R 31/20ECLI:DE:BFH:2022:U.280922.IIR31.20.0
NV: Veräußert eine erschließungspflichtige Gemeinde ein Grundstück und übernimmt der Erwerber dabei die vertragliche Verpflichtung, für die zukünftige Erschließung des Grundstücks einen bestimmten Betrag zu zahlen, ist Gegenstand des Erwerbsvorgangs regelmäßig nur das unerschlossene Grundstück (Fortsetzung des BFH-Urteils vom 15.03.2001 - II R 39/99).
- BFH, Urt. v. 28.09.2022 – II R 32/20ECLI:DE:BFH:2022:U.280922.IIR32.20.0
Veräußert eine erschließungspflichtige Gemeinde ein Grundstück und übernimmt der Erwerber dabei die vertragliche Verpflichtung, für die zukünftige Erschließung des Grundstücks einen bestimmten Betrag zu zahlen, ist Gegenstand des Erwerbsvorgangs regelmäßig nur das unerschlossene Grundstück (Fortsetzung des BFH-Urteils vom 15.03.2001 - II R 39/99).
- BVerwG, Beschl. v. 21.12.2015 – 9 B 50/15ECLI:DE:BVerwG:2015:211215B9B50.15.0
- BVerwG, Beschl. v. 21.12.2015 – 9 B 49/15ECLI:DE:BVerwG:2015:211215B9B49.15.0
- BVerwG, Beschl. v. 21.12.2015 – 9 B 48/15ECLI:DE:BVerwG:2015:211215B9B48.15.0
- BVerwG, Beschl. v. 21.12.2015 – 9 B 46/15ECLI:DE:BVerwG:2015:211215B9B46.15.0
Im Erschließungsbeitragsrecht ist grundsätzlich der bürgerlich-rechtliche Grundstücksbegriff maßgebend. Ist allerdings ein Anliegergrundstück isoliert betrachtet nicht bebaubar, während es zusammen mit einem oder mehreren Grundstücken desselben Eigentümers ein geeignetes Baugrundstück darstellt, sind diese Grundstücke im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts ausnahmsweise als einheitliches Grundstück anzusehen. Der Beitrag ruht dann als öffentliche Last auf der Grundstückseinheit (im Anschluss an die bisherige Rechtsprechung).
- BVerwG, Beschl. v. 21.12.2015 – 9 B 47/15ECLI:DE:BVerwG:2015:211215B9B47.15.0
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