§ 135a – Pflichten des Vorhabenträgers; Durchführung durch die Gemeinde; Kostenerstattung
BAUGB · Baugesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 19.05.2021 – 9 C 3/20ECLI:DE:BVerwG:2021:190521U9C3.20.0
1. Die Revisionsbegründung genügt den Anforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO, wenn sie den Willen des Revisionsführers zur Durchführung des Revisionsverfahrens deutlich zum Ausdruck bringt und ihre Funktion erfüllt, die übrigen Beteiligten und das Revisionsgericht über die das Revisionsbegehren maßgeblich stützenden Gründe zu unterrichten. 2. Eine Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen kommt nicht in Betracht, soweit die Festsetzung einer naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahme vorliegt. Aufwand und Kosten, die im Anwendungsbereich des § 135a BauGB bzw. § 8a BNatSchG a.F. abgerechnet werden könnten, sind dem Erschließungsbeitragsrecht entzogen. 3. Nicht alles, was sich in der ökologischen Bilanzierung eines Bebauungsplans positiv "ausgleichend" auswirkt, ist zugleich eine festgesetzte Ausgleichsmaßnahme i.S.d. § 1a Abs. 3 i.V.m. § 135a BauGB.
- BVerwG, Urt. v. 30.01.2013 – 9 C 11/11
1. Aus der Entscheidung der Gemeinde, die Erschließung auf einen Dritten zu übertragen, der sie in "Fremdregie" durchführt, folgt kein Verbot, in den Erschließungsvertrag eine Kostenvereinbarung aufzunehmen, die einen beitragsfähigen Erschließungsaufwand der Gemeinde begründet und auf diesem Weg eine vorteilsgerechte Belastung des Fremdanliegers mit Erschließungskosten ermöglicht (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. Urteil vom 22. März 1996 - BVerwG 8 C 17.94 - BVerwGE 101, 12 <22 f.>). 2. Der Einwand, bei der Herstellung einer Erschließungsanlage seien durch einen Verstoß gegen vergaberechtliche Vorschriften erhebliche Mehrkosten entstanden, ist in entsprechender Anwendung des § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB beachtlich, wenn die Mehrkosten in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen (im Anschluss an Urteil vom 14. Dezember 1979 - BVerwG 4 C 28.76 - BVerwGE 59, 249 <252 f.>). 3. Es ist in erster Linie Sache der Gemeinde, darzulegen, dass trotz Verletzung der Ausschreibungspflicht die entstandenen Kosten sach- und marktgerecht sind.
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