§ 126 – Pflichten des Eigentümers
BAUGB · Baugesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- Das Recht zur Vergabe von Hausnummern beruht weder auf polizeitrechtlichen Regelungen noch § 126 Abs 3 BauGB, sondern auf § 5 Abs. 4 SächsGemO.
Das Recht zur Vergabe von Hausnummern beruht weder auf polizeitrechtlichen Regelungen noch § 126 Abs 3 BauGB, sondern auf § 5 Abs. 4 SächsGemO.
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