§ 13 – Vereinfachtes Verfahren
BAUGB · Baugesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 05.11.2024 – 4 BN 10/24ECLI:DE:BVerwG:2024:051124B4BN10.24.0
- BVerwG, Urt. v. 12.06.2024 – 11 A 14/23ECLI:DE:BVerwG:2024:120624U11A14.23.0
- BVerwG, Urt. v. 18.07.2023 – 4 CN 3/22ECLI:DE:BVerwG:2023:180723U4CN3.22.0
§ 13b BauGB ist mit Art. 3 Abs. 1 und 5 der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-Richtlinie) unvereinbar.
- BVerwG, Urt. v. 25.06.2020 – 4 CN 5/18ECLI:DE:BVerwG:2020:250620U4CN5.18.0
1. Für die Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB kommt es maßgeblich auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf den planungsrechtlichen Status der zu überplanenden Flächen an. 2. Wird in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans auf nicht öffentlich zugängliche technische Vorschriften verwiesen, genügt auch ein Hinweis in der ortsüblichen Bekanntmachung des Bebauungsplans, dass die in Bezug genommene technische Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit gehalten wird.
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 18.06.2020 – 1 B 232/20
- 1. Eine Änderung oder Ergänzung i. S. v. § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB, die eine erneute Auslegung erfordert, liegt vor, wenn Festsetzungen eines Planentwurfs einen anderen Inhalt bekommen, also keine bloße Klarstellung oder redaktionelle Anpassung erfolgt, sondern der materielle Regelungsgehalt verändert wird (wie SächsOVG, NK-Urt. v. 09.05.2014 - 1 C 28713, SächsVBl. 2015, 9 = DVBl. 2015, 239 und BVerwG, Urt. v. 08.03.2017 - 4 CN 1.16 -, juris Rn. 16). 2. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan selbst darf eine Gemeinde für eine sog. Angebotsplanung Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Planverwirklichung möglich und auch sichergestellt ist. Für einen solchen „Konflikttransfer“ ist dabei umso weniger Raum, je weitergehend die möglichen Nutzungen durch die Festsetzungen des Bebauungsplans abschließend bestimmt werden.
1. Eine Änderung oder Ergänzung i. S. v. § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB, die eine erneute Auslegung erfordert, liegt vor, wenn Festsetzungen eines Planentwurfs einen anderen Inhalt bekommen, also keine bloße Klarstellung oder redaktionelle Anpassung erfolgt, sondern der materielle Regelungsgehalt verändert wird (wie SächsOVG, NK-Urt. v. 09.05.2014 - 1 C 28713, SächsVBl. 2015, 9 = DVBl. 2015, 239 und BVerwG, Urt. v. 08.03.2017 - 4 CN 1.16 -, juris Rn. 16). 2. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan selbst darf eine Gemeinde für eine sog. Angebotsplanung Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Planverwirklichung möglich und auch sichergestellt ist. Für einen solchen „Konflikttransfer“ ist dabei umso weniger Raum, je weitergehend die möglichen Nutzungen durch die Festsetzungen des Bebauungsplans abschließend bestimmt werden.
- BVerwG, Beschl. v. 21.12.2016 – 4 BN 14/16ECLI:DE:BVerwG:2016:211216B4BN14.16.0
- BVerwG, Urt. v. 04.11.2015 – 4 CN 9/14ECLI:DE:BVerwG:2015:041115U4CN9.14.0
1. In einen Bebauungsplan der Innenentwicklung (§ 13a BauGB) dürfen jedenfalls keine Außenbereichsflächen einbezogen werden, die jenseits der äußeren Grenzen eines Siedlungsbereichs liegen. 2. Einwendungen des Antragstellers im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans schließen die Präklusion nach § 47 Abs. 2a VwGO auch dann aus, wenn sie keinen Bezug zu einem eigenen abwägungserheblichen Belang herstellen.
- BVerwG, Urt. v. 29.09.2015 – 4 CN 2/15ECLI:DE:BVerwG:2015:290915U4CN2.15.0
Den Anforderungen des § 47 Abs. 2a VwGO genügen nur Einwendungen, die ihren Urheber erkennen lassen. Bestehen Zweifel, wer eine Einwendung erhoben hat, bedarf es der Auslegung des Einwendungsschreibens.
- C-463/11 – L gegen MECLI:EU:C:2013:247
Richtlinie 2001/42/EG — Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme — Art. 3 Abs. 4 und 5 — Bestimmung der Art von Plänen, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben — Bebauungspläne ‚der Innenentwicklung‘, die nach den nationalen Rechtsvorschriften von einer Umweltprüfung ausgenommen sind — Falsche Beurteilung der qualitativen Voraussetzung der ‚Innenentwicklung‘ — Keine Auswirkung auf die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans — Beeinträchtigung der praktischen Wirksamkeit der Richtlinie
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